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FAQs zum Insolvenzrecht/Insolvenzverfahren

Unter welchen Umständen wird die Pflicht zur Insolvenzanmeldung unter der aktuellen COVID-19-Krise ausgesetzt?

Die Insolvenzantragspflicht für alle Unternehmen, deren derzeitige Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht, wurde bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Unternehmen am 31.12.2019 zahlungsfähig waren. Zudem müssen Aussichten bestehen, dass eine eventuelle Insolvenz beseitigt werden kann.

Um spätere Probleme zu vermeiden, sollten daher bereits jetzt geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu dokumentieren und gegebenenfalls nachweisen zu können. Sie können sich diesbezüglich gerne an uns wenden.

Können meine Gläubigerinnen und Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch Dritte stellen?

Anträge Dritter auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die zwischen dem 28.03.2020 und dem 28.06.2020 gestellt werden, führen nur dann zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) bereits am 01.03.2020 vorlag.

Welche Insolvenzanfechtungen sind zu befürchten, wenn Verträge mit Unternehmen abgeschlossen werden, die aufgrund der COVID-19-Krise zahlungsunfähig sind?

Die neuen gesetzlichen Regelungen enthalten auch eine Bestimmung, wonach die Rückzahlung eines neuen Kredits, der während der Dauer der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (bis zum 30.09.2020) gewährt wurde, bis zum 30.09.2023 sowie die Stellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite während dieses Zeitraums als nicht gläubigerschädigend angesehen und nicht angefochten werden können. Die Gewährung von Krediten und die Bereitstellung von Sicherheiten werden ebenfalls nicht als unmoralisch angesehen. Kongruente Rechtshandlungen können dann in einem späteren Insolvenzverfahren nicht angefochten werden, es sei denn, der Anfechtungsgegner wusste, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht geeignet waren, eine eingetretene Insolvenz zu beseitigen. Banken können demnach - unter diesen Voraussetzungen - anfechtbare Überbrückungskredite gewähren.

Auch alle anderen Rechtshandlungen sind nicht anfechtbar, sofern es sich um kongruente Handlungen handelt (d.h. um solche, die der Geschäftspartner in der Art und Weise und zu dem Zeitpunkt beanspruchen konnte).

Wie steht es mit der persönlichen Haftung der Unternehmensorgane und leitenden Angestellten?

Zahlungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Umstrukturierungskonzepts dienen, gelten als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vereinbar, so dass eine Haftung der Unternehmensorgane in dieser Hinsicht ausgeschlossen ist. 

Update: Insolvenzantragspflicht und Corona-Virus 25.03.2020

Das BMJV hat zwischenzeitlich des Gesetzesentwurf für u.a. die gesetzlichen Änderungen im Hinblick auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Corona-Krise veröffentlicht.

§ 1 COVInsAG: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausge- setzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf be- stehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt wer- den kann. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei nicht bestehender Zahlungsunfähigkeit zum 31.12.2019 vermutet wird, dass eine etwaige Zahlungsunfähigkeit auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.

Den vollständigen Gesetzesentwurf können Sie über das BMJV unter folgendem Link abrufen:

Gesetzesentwurf Corona Pandemie