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Update: Insolvenzantragspflicht und Corona-Virus 25.03.2020
Das BMJV hat zwischenzeitlich des Gesetzesentwurf für u.a. die gesetzlichen Änderungen im Hinblick auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Corona-Krise veröffentlicht.
§ 1 COVInsAG: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausge- setzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf be- stehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt wer- den kann. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei nicht bestehender Zahlungsunfähigkeit zum 31.12.2019 vermutet wird, dass eine etwaige Zahlungsunfähigkeit auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.
Den vollständigen Gesetzesentwurf können Sie über das BMJV unter folgendem Link abrufen:
Gesetzesentwurf Corona Pandemie