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Sanierungsgewinn: Bundesrat beschließt neuen §3a EstG und ebnet damit den Weg zur Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

Der Bundesrat hat dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen zugestimmt und damit auch eine Regelung zur künftigen Behandlung von Sanierungsgewinnen geschaffen (§ 3a EstG).

Mit dem neu geschaffenen § 3a EstG könnte die seit dem Urteil des BFH geschaffene Unsicherheit im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen beseitigt werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie auch hier: Sanierungsgewinn: BMF-Schreiben zum Sanierungserlass

Da es sich bei dieser Neuregelung in § 3a EstG jedoch wohl um eine Beihilfe handelt, steht für die Anwendung der Neufassung die Notifizierung durch die EU-Kommission noch aus. Bis diese erfolgt ist, dürfte weiterhin das BMF-Schreiben zum Sanierungserlass in den entsprechenden Fällen zu berücksichtigen sein.

Sanierungsgewinn: BMF-Schreiben zum Sanierungserlass

BMF äußert sich zur Anwendung des sog. Sanierungserlasses nach der Entscheidung des BFH vom 28.11.2016 (GrS 1/15).

Mit seinem Schreiben vom 27.04.2017 versucht das BMF die zwischenzeitlich entstandenen Unsicherheiten im Hinblick auf die Anwendung des sog. Sanierungserlasses bis zu einer entsprechenden gesetzlichen Neuregelung zu beseitigen:

  • In den Fällen, in denen der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) zum 8. Februar 2017 endgültig vollzogen wurde, wird der Sanierungserlass weiterhin uneingeschränkt angewandt.
  • In den Fällen, in denen eine verbindliche Auskunft/verbindliche Zusage zur Anwendung des Sanierungserlasses bis (einschließlich) zum 8. Februar 2017 erteilt wurde, hat diese Bestand, wenn der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger ganz oder im Wesentlichen vollzogen wurde, bevor eine Entscheidung über die Aufhebung oder Rücknahme der verbindlichen Auskunft/verbindlichen Zusage fällt, oder wenn im Einzelfall andere Vertrauenstatbestände vorliegen.
  • Wurde die verbindliche Auskunft/verbindliche Zusage nach dem 8. Februar 2017 erteilt, ist sie nur dann nicht zurückzunehmen, wenn der Forderungsverzicht bis zur Entscheidung über die Rücknahme vollzogen wurde.
  • Liegt kein Forderungsverzicht aller an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 8. Februar 2017 und keine verbindliche Auskunft/verbindliche Zusage vor, sind Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 Abs. 1 S. 2 AO und § 222 AO und die Erteilung verbindlicher Auskünfte in Sanierungsfällen nur noch unter Widerrufsvorbehalt vorzunehmen und zu widerrufen, wenn eine gesetzliche Regelung zur steuerlichen Behandlung von Sanierungserträgen in Kraft tritt oder bis zum 31. Dezember 2018 nicht in Kraft getreten ist. Erlassentscheidungen nach § 227 AO sind allerdings zurückzustellen.
  • Im Übrigen bleibt die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen aus besonderen, außerhalb des Sanierungserlasses liegenden sachlichen oder persönlichen Gründen des Einzelfalls unberührt.

 

Ebenfalls am 27.04.2017 hat der Bundestag eine Neuregelung zur (steuerlichen) Behandlung von Sanierungsgewinnen beschlossen. So enthält § 3a EStG (Entwurf) folgende Regelungen:

  • Sanierungsgewinne im Sinne der neuen Vorschrift sind grundsätzlich steuerfrei
  • Steuerliche Wahlrechte sind im Sanierungsjahr und im Folgejahr steuermindernd auszuüben
  • Der Steuerpflichtige muss die Sanierungsbedürftigkeit, die Sanierungsfähigkeit, die Sanierungseignung des Gläubigerverzichts sowie die Sanierungsabsicht der Gläubiger für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses nachweisen

Entsprechende Regelungen wurden auch im Bereich der Körperschaftssteuer und der Gewerbesteuer geschaffen. Die Zustimmung des Bundesrates hierzu steht derzeit jedoch noch aus.