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01.04.2020, Wilhelm Jordan

Insolvenzanfechtung eingeschränkt

Neben den bereits im vorangegangenen Artikel erwähnten Regelungen zur Insolvenzantragspflicht sollen mit dem Gesetz auch Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Daher enthält das Gesetz auch eine Regelung dahingehend, dass eine bis zum 30. September 2023 vorgenommene Rückzahlung eines im Aussetzungszeitraum (bis 30.09.2020) gewährten neuen Kredits sowie die in diesem Zeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend gelten und nicht angefochten werden können. Die Kreditgewährung und Besicherung sind auch nicht als sittenwidrig anzusehen. Kongruente Rechtshandlungen sind dann in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar, es sei denn, der Anfechtungsgegner wusste, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet waren.

BGH: Arbeitnehmerbürgschaften nicht per se sittenwidrig

BGH Entscheidung vom 11.09.2018 (XI ZR 380/16)

 Der BGH hat klargestellt, dass die Bürgschaft eines Arbeitnehmers für ein seinem Arbeitgeber gewährtes Darlehen nicht schon deswegen sittenwidrig ist, weil nach einem vom BAG postulierten Leitbild der Arbeitnehmer nicht mit dem Betriebs- und Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers belastet werden dürfe.

Vielmehr gilt auch bei Arbeitnehmerbürgschaften, dass eine Sittenwidrigkeit vor allem (nur) dann in Betracht zu ziehen ist, wenn eine „krasse finanzielle Überforderung“ des Arbeitnehmers durch die Bürgschaft gegeben ist. Ansonsten würden Arbeitnehmer besser gestellt, als Angehörige die aufgrund persönlicher Verbundenheit eine Bürgschaft übernehmen und bei denen die krasse finanzielle Überforderung nach ständiger Rechtsprechung eine Voraussetzung für die Annahme einer Sittenwidrigkeit der Bürgschaft darstellt.

 

BGH: Der Vollstreckungsgläubiger ist nicht zur Rückgewähr von Zahlungen verpflichtet, die der spätere Insolvenzschuldner anfechtbar an den Zwangsverwalter geleistet hat.

BGH, Urteil vom 19.10.2017 - IX ZR 289/14

Im entschiedenen Fall hatte der spätere Insolvenzschuldner Mietzahlungen an einen Zwangsverwalter geleistet, die grundsätzlich der Insolvenzanfechtung unterliegen. Das Zwangsverwaltungsverfahren wurde aufgrund Antragsrücknahme eingestellt. Die das Zwangsverwaltungsverfahren betreibende Gläubigerin hatte bereits Zahlungen des Zwangsverwalters aus der Masse erhalten. Die wegen dieser Zahlungen gegen die Gläubigerin gerichtete Klage des Insolvenzverwalters wurde vom BGH abgewiesen.

Der BGH ist der Auffassung, dass der Vollstreckungsgläubiger nicht Schuldner des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruches ist. Der Zwangsverwalter ist nicht als bloßer Leistungsmittler des Gläubigers zu sehen (in diesem Fall wäre der Gläubiger auch Gegner des Rückgewähranspruches), er ist auch nicht mit einem Inkassozessionars oder einem Gerichtsvollzieher vergleichbar. Der Zwangsverwalter wird vielmehr als Partei kraft Amtes tätig und hat selbstständig, aber für Rechnung des Vollstreckungsschuldners dessen Vermögen zum Zwecke der Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers zu verwalten.Rückgewähransprüche wegen Leistungen, die der Zwangsverwalter in insolvenzrechtlich anfechtbarer Weise erlangt hat, sind daher während des Zwangsverwaltungsverfahrens gegen den Zwangsverwalter, nach unbeschränkter Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens infolge Antragsrücknahme grundsätzlich gegen den Vollstreckungsschuldner geltend zu machen. Der Insolvenzverwalter des Mieters kann sich somit bei der Rückabwicklung im Wege der Insolvenzanfechtung ausschließlich an den Zwangsverwalter oder, nach Aufhebung der Zwangsverwaltung, an den Grundstückseigentümer bzw. Vermieter halten.

Der Finanzausschuss des Bundestages hat das neue Geldwäschegesetz beschlossen

Der Finanzausschuss des Bundestages hat am 17.05.2017 dem durch die Bundesregierung eingebrachten Entwurf zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie zugestimmt und damit den Weg für das neue Geldwäschegeldgesetz frei gemacht.

Weitere Informationen zum Inhalt des neuen Geldwäschegesetzes erhalten Sie auch hier:

Geldwäscheprävention - Regierungsentwurf zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Gerade aufgrund der Verschärfungen der Sanktionen und Bußgelder sollte frühzeitig mit der Umsetzung der neuen Regelungen in die bestehenden Compliance und AML-Systeme begonnen werden, da die derzeit vorgesehene Umsetzungsfrist lediglich 12 Monate beträgt.