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01.04.2020, Wilhelm Jordan

Insolvenzanfechtung eingeschränkt

Neben den bereits im vorangegangenen Artikel erwähnten Regelungen zur Insolvenzantragspflicht sollen mit dem Gesetz auch Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Daher enthält das Gesetz auch eine Regelung dahingehend, dass eine bis zum 30. September 2023 vorgenommene Rückzahlung eines im Aussetzungszeitraum (bis 30.09.2020) gewährten neuen Kredits sowie die in diesem Zeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend gelten und nicht angefochten werden können. Die Kreditgewährung und Besicherung sind auch nicht als sittenwidrig anzusehen. Kongruente Rechtshandlungen sind dann in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar, es sei denn, der Anfechtungsgegner wusste, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet waren.