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FAQs zum Insolvenzrecht/Insolvenzverfahren

Unter welchen Umständen wird die Pflicht zur Insolvenzanmeldung unter der aktuellen COVID-19-Krise ausgesetzt?

Die Insolvenzantragspflicht für alle Unternehmen, deren derzeitige Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht, wurde bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Unternehmen am 31.12.2019 zahlungsfähig waren. Zudem müssen Aussichten bestehen, dass eine eventuelle Insolvenz beseitigt werden kann.

Um spätere Probleme zu vermeiden, sollten daher bereits jetzt geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu dokumentieren und gegebenenfalls nachweisen zu können. Sie können sich diesbezüglich gerne an uns wenden.

Können meine Gläubigerinnen und Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens durch Dritte stellen?

Anträge Dritter auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die zwischen dem 28.03.2020 und dem 28.06.2020 gestellt werden, führen nur dann zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn der Eröffnungsgrund (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) bereits am 01.03.2020 vorlag.

Welche Insolvenzanfechtungen sind zu befürchten, wenn Verträge mit Unternehmen abgeschlossen werden, die aufgrund der COVID-19-Krise zahlungsunfähig sind?

Die neuen gesetzlichen Regelungen enthalten auch eine Bestimmung, wonach die Rückzahlung eines neuen Kredits, der während der Dauer der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (bis zum 30.09.2020) gewährt wurde, bis zum 30.09.2023 sowie die Stellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite während dieses Zeitraums als nicht gläubigerschädigend angesehen und nicht angefochten werden können. Die Gewährung von Krediten und die Bereitstellung von Sicherheiten werden ebenfalls nicht als unmoralisch angesehen. Kongruente Rechtshandlungen können dann in einem späteren Insolvenzverfahren nicht angefochten werden, es sei denn, der Anfechtungsgegner wusste, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht geeignet waren, eine eingetretene Insolvenz zu beseitigen. Banken können demnach - unter diesen Voraussetzungen - anfechtbare Überbrückungskredite gewähren.

Auch alle anderen Rechtshandlungen sind nicht anfechtbar, sofern es sich um kongruente Handlungen handelt (d.h. um solche, die der Geschäftspartner in der Art und Weise und zu dem Zeitpunkt beanspruchen konnte).

Wie steht es mit der persönlichen Haftung der Unternehmensorgane und leitenden Angestellten?

Zahlungen im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder der Umsetzung eines Umstrukturierungskonzepts dienen, gelten als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers vereinbar, so dass eine Haftung der Unternehmensorgane in dieser Hinsicht ausgeschlossen ist. 

Abstraktes Schuldanerkenntnis in Grundschuldurkunde ist wirksam

BGH, Urteil vom 15.11.2016, XI ZR 32/16

Der BGH bestätigt seine ständige Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 5. März 1991 - XI ZR 75/90, BGHZ 114, 9, 13 und vom 10. Dezember 1991 - XI ZR 48/91, WM 1992, 132 zur Wirksamkeit der formularmäßigen persönlichen Haftungsübernahme in Grundschuldurkunden.Er führt aus, dass die Übernahme  der persönlichen Haftung in Form eines abstrakten Schuldversprechen gemäß § 780 BGB auch dann der Inhaltskontrolle gem. den §§ 307 ff BGB stand hält, wenn die persönliche Haftungsübernahme vorformuliert  in  eine  Grundschuldbestellungsurkunde  aufgenommen  ist, wenn dies nicht zur Sicherung fremder, sondern eigener Verbindlichkeiten dient.