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Update: Insolvenzantragspflicht und Corona-Virus 30.03.2020

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurde am 27.03.2020 beschlossen. Folgende Änderungen im Hinblick auf die Eröffnung von Insolvenzverfahren haben sich ergeben:

1. Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht für alle Unternehmen, deren derzeitige Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht, wurde bis 30.09.2020 ausgesetzt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Unternehmen zum 31.12.2019 zahlungsfähig waren. Außerdem müssen Aussichten darauf bestehen, dass die etwaige Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann.

Um spätere Probleme zu vermeiden, sollten also bereits jetzt entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um das Vorliegen der vorstehend genannten Voraussetzungen zu dokumentieren und ggfls. belegen zu können. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

 

2. Fremdanträge/Gläubigeranträge

Fremdanträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die zwischen dem 28.03.2020 und dem 28.06.2020 gestellt werden, führen nur noch dann zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn Eröffnunggrund bereits am 01.03.2020 vorlag.

 

Der vollständige Gesetzestext ist hier über die Homepage des BMJV abrufbar:

COVInsAG - pdf

 

Wir sind Ihnen bei allen Fragen jederzeit gerne behilflich!

Update: Insolvenzantragspflicht und Corona-Virus 25.03.2020

Das BMJV hat zwischenzeitlich des Gesetzesentwurf für u.a. die gesetzlichen Änderungen im Hinblick auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Corona-Krise veröffentlicht.

§ 1 COVInsAG: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausge- setzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf be- stehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt wer- den kann. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei nicht bestehender Zahlungsunfähigkeit zum 31.12.2019 vermutet wird, dass eine etwaige Zahlungsunfähigkeit auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.

Den vollständigen Gesetzesentwurf können Sie über das BMJV unter folgendem Link abrufen:

Gesetzesentwurf Corona Pandemie

 

 

Legal Update Corona 25.03.2020

Legal Update zur Corona-Krise vom 25.03.2020

 

1. Krankschreibung am Telefon

Die Menschen in Deutschland dürfen sich bei leichten Atemwegserkrankungen nun zwei Wochen am Telefon krankschreiben lassen. In der Corona-Krise bestand die Möglichkeit bereits für sieben Tage.

Die telefonische, 14-tägige Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit ist möglich, wenn der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Voraussetzung ist dabei immer, dass es sich um leichte Beschwerden der oberen Atemwege handelt.

Wenn ein Coronavirus-Test gemacht werden soll, soll der Arzt dem Patienten sagen, wo dieser sich testen lassen kann. In einigen Regionen brauchen Patienten für die Untersuchung eine Überweisung. Diese soll die Praxis per Post schicken. Falls es den Patienten schlechter geht, sollen sie nach telefonischer Anmeldung zum Arzt gehen.

Diese Möglichkeit zur Krankschreibung für 14 Tage ist zunächst bis zum 23. Juni 2020 befristet.

 

2. Soforthilfe für Kleinunternehmer

Der Bund stellt für Firmen mit bis zu fünf Beschäftigten € 9.000 Euro Soforthilfe bereit, für Firmen mit bis zu zehn Beschäftigten € 15.000.

Voraussetzung sind "wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona", die im Antrag versichert werden müssen. Das Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein, der Schaden muss nach dem 11. März 2020 eingetreten sein.

Die Anträge sollen über Länder und Kommunen gestellt werden. Die Länder müssen allerdings erst die Strukturen schaffen, um die Gelder auszahlen. Ziel ist es wohl, vor allem die Förderbanken der Länder mit der Auszahlung zu betrauen.

Die Bundesländer haben zum Teil eigene Programme für Kleinunternehmen aufgelegt, die nun mit den Hilfen des Bundes verzahnt werden.

Bayern kündigte schon in der vergangenen Woche ein eigenes Soforthilfe-Programm für Kleinunternehmer und Freiberufler an. Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern erhalten € 9.000, Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern erhalten € 15.000 wie beim Bundesprogramm. Zusätzlich gibt es aber noch bis zu € 30.000 für Betriebe mit elf bis 250 Beschäftigten.

Den Antrag stellen Unternehmen bei der Bezirksregierung ihres Firmensitzes, also z.B. bei der Regierung von Mittelfranken, Schwaben oder Oberbayern. In München wird der Antrag beim Referat für Arbeit und Wirtschaft der Landeshauptstadt gestellt.

Anträge können bis 31. Oktober 2020 gestellt werden.

Baden-Württemberg kündigte an, dass Betriebe mit bis zu fünf Mitarbeitern € 9.000, Betriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern € 15.000 wie beim Bundesprogramm erhalten. Zusätzlich gibt es aber noch bis zu € 30.000 für Unternehmen bis zu 50 Beschäftigten.

Der Antrag ist hier bei den regionalen Wirtschaftskammern einzureichen, er kann im Internet unter wm.baden-wuerttemberg.de heruntergeladen werden.

Nordrhein-Westfalen stockt die Bundeshilfe für Kleinunternehmen mit 10 bis 50 Beschäftigten auf € 25.000 auf.

Informationen über das Vorgehen anderer Bundesländer sollten bald auf den Internetseiten der jeweiligen Ministerien für Finanzen, Arbeit oder Wirtschaft zu finden sein.

Wichtig:

Die Obergrenze richtet sich jeweils nach dem konkreten Liquiditätsbedarf, der durch die Corona-Krise eingetreten ist.

Bei den Soforthilfen handelt es sich um keinen Kredit, sondern um einen Zuschuss. Das Geld muss daher nicht zurückgezahlt werden.

 

3. Kredite der KfW

Abgesehen von den Soforthilfen können Unternehmen auch Kredite bei den staatlichen Förderbanken beantragen. Der Antrag dafür muss bei der Hausbank gestellt werden.

Die Bundesregierung hat die Bedingungen für Kredite der bundeseigenen KfW nochmals verbessert. Bei kleinen und mittleren Firmen (bis € 50 Millionen Umsatz und 250 Mitarbeiter) übernimmt der Bund 90% der Haftung statt bislang 80%. Den Rest der Haftung muss die Hausbank übernehmen. Bei Krediten bis € 3 Millionen prüft nur die Hausbank das Risiko; die KfW verzichtet auf eine eigene Prüfung.

Die Kredite gelten auch für Betriebsmittel, also Mieten und Personalkosten.

Kleine und mittlere Unternehmen zahlen je nach Laufzeit 1,00 bis 1,46 Prozent Zinsen, größere Unternehmen 2,00 bis 2,12 Prozent.

Die Kredite können alle Unternehmen beantragen, die bis 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten waren. Der Kreditbetrag ist begrenzt, zum Beispiel auf 25% des Jahresumsatzes für 2019.

Für den Antrag benötigt man den Jahresabschluss für 2019, teilweise auch für 2018.

Verweigert die Hausbank den Kredit, kann sich das Unternehmen zwar vor Ort an eine andere Bank oder Sparkasse wenden, als Neukunde dürfte es dort aber schwierig werden.

 

4. Kredite der Landesförderbanken

Nicht nur der Bund, sondern auch die Länder haben Kreditprogramme aufgelegt, die über die jeweiligen Landesförderbanken abgewickelt werden. Einige von ihnen haben wegen der Corona-Krise die Kreditsummen nun erhöht und die Zinssätze verringert. Zum Teil dürften die Zinskonditionen der KfW allerdings günstiger sein als die der Länderinstitute.

Auch für diese Kredite ist die Hausbank der erste Ansprechpartner: Sie berät dazu, welches Programm am besten passt und ob sich Förderprogramme auch kombinieren lassen.

Das Land Hessen bietet zum Beispiel Kredite über die WIBank und die Bürgschaftsbank Hessen an. Baden-Württemberg vergibt Kredite über die L-Bank. Bayern vergibt diese über die Förderbank LfA.

Informationen zu den verschiedenen Programmen gibt es auf den Internetseiten der Landesförderbanken.

 

5. Kurzarbeitergeld

Anlaufstelle für die Unternehmen ist hier die örtliche Agentur für Arbeit; Informationen und Vordrucke gibt es auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit (BA).

Wegen der Corona-Krise wurden die Voraussetzungen deutlich gelockert, und zwar  rückwirkend zum 1. März 2020. Es reicht seither, dass 10% der Mitarbeiter wegen gekürzter Arbeitszeiten einen Arbeitsentgeltausfall von mindestens zehn Prozent haben. Zudem werden den Unternehmen die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auf die ausgefallenen Arbeitsstunden von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet; die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen.

Auch für Leiharbeitnehmer kann jetzt Kurzarbeit beantragt werden.

Vor der Antragstellung muss der Betrieb den Beschäftigten seine Pläne ankündigen. Manchmal ist eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat notwendig, ansonsten müssen die Arbeitnehmer zustimmen.

Die Agentur prüft die Voraussetzungen. Bewilligt sie den Antrag, müssen Arbeitgeber die Auszahlungen berechnen. Dabei kann der Steuerberater oder der Lohnabrechner helfen.

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60% des entgangenen Nettoarbeitsentgelts. Hat ein Mitarbeiter Kinder, sind es 67%. In einigen Branchen und Unternehmen regeln tarifvertragliche Vereinbarungen, dass die Firma das Kurzarbeitergeld aufstockt, damit die Lohneinbußen für Beschäftigte nicht zu hoch ausfallen.

Am Ende zahlt das Unternehmen den Lohn für die restliche geleistete Arbeit plus das errechnete Kurzarbeitergeld. Für Letzteres beantragt es dann bei seiner Arbeitsagentur eine Erstattung, rückwirkend für den vergangenen Monat.

Genehmigt werden kann Kurzarbeit derzeit für höchstens ein Jahr; Unterbrechungen verlängern die Laufzeit. Gezahlt wird es frühestens von dem Monat an, in dem es beantragt wurde.

 

6. Stundung von Steuern

Die Finanzämter können Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer stunden, also vorläufig darauf verzichten, sie einzuziehen. Außerdem ist es möglich, die Vorauszahlungen der Gewerbesteuer auf null zu setzen.

Ansprechpartner ist hier das jeweils zuständige Finanzamt.

Voraussetzung dafür ist, dass das Unternehmen glaubhaft machen kann, dass die Corona-Epidemie Ursache für die fehlende Liquidität ist.

Die Meldungen für die Lohnsteuer und die Umsatzsteuer müssen aber unbedingt weiter pünktlich beim Finanzamt eingehen, auch wenn es nur Nullsummen sind. Hier ist der 10. April der nächste Stichtag.

Die Politik kündigte aber an, Stundungen für die Umsatzsteuer ohne Komplikationen zu genehmigen. Diese müssen aber rechtzeitig beantragt werden.

 

7. Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Unternehmen können bei einer finanziellen Notlage wegen der Corona-Krise zunächst auch die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen beantragen. Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge bis Mai gestundet werden, verlautete am 24. März 2020 aus Kreisen der Sozialversicherungsträger.

Turnusgemäß sind die Beiträge für Kranken-, Arbeitslosen-, Renten- und Pflegeversicherung an diesem Freitag, dem 27. März 2020,  fällig.

 

Für alle Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Sie erreichen uns weiterhin über alle gewohnten Kanäle.

Update: Insolvenzantragspflicht und Corona-Virus

Der vom BMJV angekündigte Gesetzesentwurf zur Lockerung der Insolvenzantragspflicht wird voraussichtlich am Freitag den 27.03.2020 verabschiedet werden.

Ein Gesetzesentwurf ist noch nicht veröffentlicht. Das BMJV gab jedoch bereits bekannt, dass die Lockerung der Insolvenzantragspflicht an folgende Voraussetzungen geknüpft sein wird:

Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung beruht auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie; dies wird vermutet, wenn Insolvenzreife ab einem noch festzulegenden Stichtag eingetreten ist;
ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsbemühungen mit begründeten Aussichten auf Sanierung mittels Inanspruchnahme von öffentlichen Geldern / Nothilfepaketen,
Während des Aussetzungszeitraums erfolgende Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen, dürften mit den Vorgaben der Notgeschäftsführung (§ 64 S. 2 GmbHG / 92 Abs. 2 S. 2 AktG) vereinbar sein.

Um von einer Aussetzung der Antragspflicht und der Fiktion bzgl. Notgeschäftsführung profitieren zu können, dürfte höchstwahrscheinlich Folgendes nachzuweisen sein:

- keine Insolvenzreife vor dem Stichtag;
- ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsbemühungen mit begründeten Erfolgsaussichten;
- getätigte Zahlungen nach Insolvenzreife dienten der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes.

Wir halten Sie auf dem Laufenden!

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