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Update: Insolvenzantragspflicht und Corona-Virus 30.03.2020

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurde am 27.03.2020 beschlossen. Folgende Änderungen im Hinblick auf die Eröffnung von Insolvenzverfahren haben sich ergeben:

1. Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht für alle Unternehmen, deren derzeitige Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht, wurde bis 30.09.2020 ausgesetzt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Unternehmen zum 31.12.2019 zahlungsfähig waren. Außerdem müssen Aussichten darauf bestehen, dass die etwaige Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann.

Um spätere Probleme zu vermeiden, sollten also bereits jetzt entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um das Vorliegen der vorstehend genannten Voraussetzungen zu dokumentieren und ggfls. belegen zu können. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

 

2. Fremdanträge/Gläubigeranträge

Fremdanträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die zwischen dem 28.03.2020 und dem 28.06.2020 gestellt werden, führen nur noch dann zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn Eröffnunggrund bereits am 01.03.2020 vorlag.

 

Der vollständige Gesetzestext ist hier über die Homepage des BMJV abrufbar:

COVInsAG - pdf

 

Wir sind Ihnen bei allen Fragen jederzeit gerne behilflich!

Update: Insolvenzantragspflicht und Corona-Virus

Der vom BMJV angekündigte Gesetzesentwurf zur Lockerung der Insolvenzantragspflicht wird voraussichtlich am Freitag den 27.03.2020 verabschiedet werden.

Ein Gesetzesentwurf ist noch nicht veröffentlicht. Das BMJV gab jedoch bereits bekannt, dass die Lockerung der Insolvenzantragspflicht an folgende Voraussetzungen geknüpft sein wird:

Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung beruht auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie; dies wird vermutet, wenn Insolvenzreife ab einem noch festzulegenden Stichtag eingetreten ist;
ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsbemühungen mit begründeten Aussichten auf Sanierung mittels Inanspruchnahme von öffentlichen Geldern / Nothilfepaketen,
Während des Aussetzungszeitraums erfolgende Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen, dürften mit den Vorgaben der Notgeschäftsführung (§ 64 S. 2 GmbHG / 92 Abs. 2 S. 2 AktG) vereinbar sein.

Um von einer Aussetzung der Antragspflicht und der Fiktion bzgl. Notgeschäftsführung profitieren zu können, dürfte höchstwahrscheinlich Folgendes nachzuweisen sein:

- keine Insolvenzreife vor dem Stichtag;
- ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsbemühungen mit begründeten Erfolgsaussichten;
- getätigte Zahlungen nach Insolvenzreife dienten der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes.

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Ratenzahlung allein kein Indiz für Kenntnis von drohender Zahlungsunfähigkeit

02.12.2016, Markus Muenzenmaier

BGH, Urteil vom 14.7.2016 – IX ZR 188/15

Erklärt der Schuldner seinem Gläubiger, eine fällige Zahlung nicht in einem Zug erbringen und nur Ratenzahlungen leisten zu können, muss dieser allein aus diesem Umstand nicht zwingend darauf schließen, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

Während die bisherige Rechtsprechung des BGH eher so zu verstehen war, dass das Ersuchen um eine Ratenzahlung ein zumindest starkes Indiz für eine Zahlungseinstellung oder jedenfalls eine drohende Zahlungsunfähigkeit ist (so z.B. der BGH in NZI 2016, 454, Rz. 8), stellt der BGH nun klar, dass dem nicht immer so ist. In dem entschiedenen Fall bat der Schuldner um eine Ratenzahlung, die er sodann auch aufnahm. Der BGH hob die Vorinstanz auf, mit der Begründung, dass die Mitteilung des Schuldners zwar auf einen Liquiditätsengpass hindeutete, aber, weil eine vollständige ratenweise Tilgung der Forderung in Aussicht gestellt wurde, im Unterschied zu dem Hinweis auf einen ohne sofortigen Forderungsverzicht unabwendbaren Eintritt der Zahlungsunfähigkeit "nicht zweifelsfrei zum Ausdruck brachte, dass bereits Insolvenzreife vorlag und die Zahlungsschwierigkeiten unüberwindbar waren."