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M&A: 9. GWB-Novelle tritt in Kraft

Am 09.06.2017 ist mit der 9. GWB-Novelle die Neufassung des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Kraft getreten. Relevante Änderungen haben sich insbesondere im Bereich des Kartellschadenersatzes und der Fusionskontrolle ergeben.

Konkret haben sich unter anderem folgende Neuerungen ergeben:

  • Im Bereich der Fusionskontrolle sind künftig Zusammenschlussvorhaben auch dann beim Bundeskartellamt anzumelden, wenn zwar die 2. Inlandsumsatzschwelle von EUR 5 Mio. nicht überschritten wird, der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als EUR 400 Mio. beträgt und das Target in erheblichem Umfang in Deutschland tätig ist.
  • Der Kreis der Bußgeldadressaten wurde unter anderem auf lenkende Muttergesellschaften, Gesamtrechtsnachfolger und wirtschaftliche Nachfolger erweitert (sog. Konzernhaftung).
  • Künftig wird widerleglich (im Hinblick auf die Schadensentstehung sowie die Kausalität) vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht.
  • Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens (Missbrauchskontrolle) sollen künftig Faktoren wie Netzwerkeffekte, Zugang zu Daten und innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck berücksichtigt werden.
  • Marktmächtige Unternehmen dürfen künftig nicht mehr ohne sachlichen Grund Vorteile von anderen Unternehmen fordern.

 

Gerade die Änderungen im Bereich des Kartellschadenersatzes sowie der Bußgelder führen dazu, dass im Rahmen von M&A Transaktionen verstärkt auf die kartellrechtliche Due Diligence und Strukturierung der Transaktion sowie der Vertragsdokumentation geachtet werden muss. Auch im post-merger Bereich sind damit die Anforderungen an die (kartellrechtliche) Compliance gestiegen.