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Weitere Rechte des besonderen Vertreters bei der GmbH

Gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG (analog) kann ein besonderer Vertreter bestellt werden um Klage nicht nur gegen den Geschäftsführer selbst - sondern auch gegen eine von ihm mittelbar beherrschte Gesellschaft zu erheben

Der BGH hat mit Urteil vom 30.11.2021 (Az. II ZR 8/21) klargestellt, dass es dem ggf. bestellten besonderen Vertreter bei der GmbH auch gestattet ist gegen einen Dritten in Form einer vom Geschäftsführer (mittelbar) beherrschten Gesellschaft vorzugehen.  Anders als im Aktienrecht (dort § 147 ff. AktG) ist die Stellung des besonderen Vertreters in der GmbH nicht umfassend geregelt. Es ist zwar möglich, dass Geschäftsführer, die Ansprüche der GmbH gegen (andere) Geschäftsführer geltend machen. Nach § 46 Nr. 8 Var. 1 GmbHG obliegt es der Gesellschafterversammlung, die Geschäftsführer zu einer Inanspruchnahme anzuweisen. Da aber auch in diesen Fällen die Möglichkeit der Voreingenommenheit besteht, kann die Gesellschafterversammlung einen besonderen Vertreter bestellen, Der BGH hat nun klargestellt, dass ein besonderer Vertreter kann gem. § 46 Nr. 8 Var. 2 GmbHG analog auch bestellt werden kann, um Rückforderungsansprüche gegen eine vom Geschäftsführer kontrollierte Gesellschaft einzuklagen. Auch ggf. mehrstufige komplexe Beteiligungsstrukturen hindern somit nicht die Durchsetzung von Ansprüchen durch besondere Vertreter auf Seiten der klagenden GmbH.

Ein GmbH-Gesellschafter kann Ansprüche der Gesellschaft aus § 43 II GmbHG gegen ihren Fremdgeschäftsführer grundsätzlich nicht im eigenen Namen geltend machen

Der BGH hat mit Urteil vom 25. Januar 2022 (Az. II ZR 50/20) zur sog. actio pro socio nu mehr klargestelt, dass die dem Gesellschafter hiernach zukommende Klagebefugnis sich grundsätzlich nicht auf Ansprüche gegen den Geschäftsführer erstreckt, welcher nicht auch Gesellschafter der GmbH ist.

Ein Gesellschafter ist im Allgemeinen nicht befugt, den Schaden, den ein Dritter der nicht in einer gesellschaftsrechtlichen Sonderbeziehung zu ihm steht, der GmbH zugefügt hat, als eigenen geltend zu machen (actio pro socio, so: BGH NZG 2018, 220). Dies gilt auch für den Schaden, den der dem Gesellschafter nicht durch eine solche Sonderbeziehung verbundene Fremdgeschäftsführer verursacht hat (BGH ZIP 1982, 1203 oder OLG München NZG 2013, 947).

Der Minderheitsgesellschafter kann allerdings -insofern hat sich die Rechtsprechung nicht geändert- wenn die Gesellschaftermehrheit es treuwidrig unterlässt, Ansprüche der Gesellschaft geltend zu machen, Schadensersatz im Wege der actio pro socio gegen die Mehrheitsgesellschafter geltend machen (BGH WM 1990, 1240).

Acting in concert: BGH konkretisiert die Einzelfallausnahme

BGH, Urt. v. 25.09.2018, II ZR 190/17

Handeln Aktionäre von börsennotierten Aktiengesellschaften abgestimmt (häufig aufgrund von Stimmbindungs- oder Poolverträgen) ist vom sog. "acting in concert" auszugehen. Sämtlichen beteiligten Aktionären werden dann wechselseitig alle anderen Stimmrechte der anderen an der Absprache Beteiligten aus den jeweils gehaltenen Aktien zugerechnet (vgl. § 34 Abs. 2 WpHG bzw. § 30 Abs. 2 WpÜG). Die Annahme des acting in concert setzt weiterhin voraus, dass es sich nicht um ein abgestimmtes Verhalten im Einzelfall handelt.

Wann ein solcher Einzelfall vorliegt, bzw. wie ein Einzelfall zu ermitteln ist, ist höchst umstritten:

Teilweise wird darauf abgestellt, ob es sich qualitativ (materiell) um einen Einzelfall handelt, also die Ausrichtung des Unternehmens nicht nachhaltig beeinflusst oder geändert wird.

Andere Teile beurteilen die Frage des Einzelfalls rein quantitativ (formell), so dass ein Einzelfall dann vorläge, wenn sich das abgestimmte Verhalten durch eine einmalige Handlung, die keine Wiederholung erfordert, umsetzen lässt, selbst damit eine nachhaltige Änderung oder Beeinflussung des Unternehmens verbunden ist. 

Der BGH hat sich nun in seiner Entscheidung für die formelle, quantitative Betrachtung ausgesprochen und damit für deutlich mehr Rechtssicherheit in dieser Frage gesorgt.

Ausschluss des Einsichtsrechts bei der KG

OLG München, Urteil vom 31.01.2018, Az. 7 U 2600/17 

Die Einsichtsrechte des Kommanditisten gem. § 166 I HGB sind dispositiv und können daher im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden; § 51a GmbHG findet weder direkt noch analog Anwendung - auch nicht bei der Einheits-KG.

Das OLG München hat mit der o.a. Entscheidung klargestellt, dass die gesetzlichen Einsichtsrechte des Kommanditisten einer KG in die Bücher und Papiere (nach § 166 Absatz 1 HGB) gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen werden können. Einschränkend in dieser Entscheidung jedenfalls insoweit, dass dies zumindest dann gilt, wenn ein WP die Richtigkeit des JA bestätigt hat. Es spielt nach Ansicht des OLG auch keine Rolle, ob sich sich um eine sog. Einheits-KG handelt, bei der die KG der alleinige Gesellschafter der Komplementär-GmbH  ist. Wesentlich war die Feststellung, dass die REgelung des § 51a GmbH, der die Auskunfts- und Einsichtsrechte in der GmbH regelt, nicht anwendbar ist - und zwar weder analog noch direkt.

Brexit is approaching. But what does “Brexit” imply for the companies operating into and out of the UK?

The UK has initiated the official EU withdrawal process on March 29th 2017. Since then, a substantial array of our clients that operate into and out of the UK, struggle with the legal uncertainty caused by this process. The transactions are often intended to include continuing obligations lasting over the course of several years and thus would be subject to any and all decisions the representatives from both sides of the canal render.

Not without good reason our clients asked us: How can we protect ourselves against adverse circumstances arising in connection with Brexit?

It was clear to us that any contract would need a so-called “Brexit clause”, which is nothing more than a contractual provision which triggers some change in rights/obligations as a result of a defined Brexit-related event. The clause therefore needs to set out the specific Brexit related event triggering the clause and the contractual consequences of that event. Such clause would have to be negotiated and agreed upon additionally to the already commonly known “material adverse change”- and “force majeure”- clauses.

Since we’re part of a multi-national network of highly skilled and prestigious law firms and it is our standard practice to always custom-tailor solutions for our clients, we were able to easily advise and offer solutions in each and every case, by inter alia establishing open communication channels in a fast, efficient and reliable manner. These channels allowed the people involved to define and agree on trigger events which are sufficiently specific for the respective contract and also stipulate the according consequences. 

The respective clauses were drafted, negotiated and agreed upon in a relatively short period of time. Since a boilerplate-trigger such as “when the UK ceases to be a member of the European Union” creates uncertainty by itself and potentially leads to a loss in valuable exchange of goods/services or even costly litigation, our clients will benefit from our developed wording substantially once Brexit “happens”.

Beschränkte Auskunftsrechte des Kommanditisten

08.05.2017, Markus Muenzenmaier

BGH, Beschluss vom 14. 6. 2016, Az. II ZB 10/15

Das in § 166 Abs. 3 HGB geregelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten ist nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind.

Der BGH entschied nunmehr, dass § 166 Abs. 3 HGB das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein erweitert und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft. Das außerordentliche Informationsrecht wird insoweit durch das Informationsbedürfnis des Kommanditisten begrenzt, das sich aus dem wichtigen Grund ergibt, so der BGH aaO.

 

EuGH (Az.: C-398/15): Kein "Recht auf Vergessenwerden" für personenbezogene Daten in Gesellschaftsregistern

Für die in den Gesellschaftsregistern enthaltenen personenbezogenen Daten besteht kein "Recht auf Vergessenwerden".

Nach Aussage des EuGH dienen die Offenlegungen in Gesellschaftsregistern (wie dem Handelsregister) der Rechtssicherheit zwischen Gesellschaften und Dritten. Gerade aufgrund der Haftungsprivilegierung von Kapitalgesellschaften kann auch nach deren Löschung noch ein Rückgriff auf die personenbezogenen Daten im Gesellschaftsregister erforderlich sein. Aus diesem Grund ist es den Betroffenen auch zuzumuten, dass ihre personenbezogenen Daten auch nach der Löschung oder Liquidation einer Gesellschaft auffindbar und abrufbar bleiben.

Betroffene können jedoch, sofern überwiegende und schutzwürdige Gründe vorliegen, die Errichtung von Zugangsbeschränkungen zu den personenbezogenen Daten im Einzelfall fordern.

BGH: Freiwerden einer Gesellschaftersicherheit für Avale durch Leistung des Schuldners gegenüber dem Avalbegünstigten nicht gem. § 135 Abs. 2 InsO anfechtbar

BGH Beschluss vom 26.01.2017 - IX ZR 125/15

Erfüllt der Schuldner einen Werkvertrag, für den ein Dritter eine Anzahlungsbürgschaft übernommen hat, liegt darin gegenüber dem Gesellschafter, der dem Dritten für die Bürgschaft eine Sicherheit gestellt hat, keine Rückgewähr einer gleichgestellten Forderung.

Ein über dem 10 %-igen Kleinbeteiligtenprivileg (§ 39 Abs. 5 InsO) an der späteren Insolvenzschuldnerin beteiligter (atypischer) Gesellschafter hatte zu Gunsten der Bank, die zu Gunsten der Insolvenzschuldnerin Bürgschaften zur Besicherung von möglichen Rückforderungsansprüchen der Auftraggeber aus mit der Insolvenzschuldnerin abgeschlossenen Werkverträgen übernommen hatte, wiederum eigene Guthaben verpfändet.

Die Insolvenzschuldnerin erfüllte die Werkverträge, so dass die Avale nicht in Anspruch genommen wurden, somit musste die Bank die hierfür vom Gesellschafter gestelllten Sicherheiten nicht in Anspruch nehmen.

Der klagende Insolvenzverwalter war der Meinung, dass somit ein Fall des § 135 Abs. 2 InsO gegeben sei, da der Gesellschafter durch die Leistung der Insolvenzschuldnerin aus der Haftung für ein der Gesellschaft gegebenes Darlehen (bzw. der einem Darlehen wirtschaftlich entsprechenden Forderung) frei geworden sei.

Der BGH hat diese Auffassung des Insolvenzverwalters jedoch nicht geteilt. Der Umstand, dass die  Insolvenzschuldnerin die Ansprüche der Auftraggeber aus den Werkverträgen erfüllt hat, stellt nach Auffassung des BGH keine Leistung auf die möglicherweise dem Darlehen gleichzusetzende Avalkreditforderung dar, sondern besteht nur in einer Leistung der Insolvenschuldnerin gegenüber den Auftraggebern der Werkverträge.

Erfreulicherweise hat der 9. Zivilsenat des BGH in dem zu entscheidenden Fall von der oftmals zu beobachtenden Ausdehnung der Anfechtungsvorschriften abgesehen, obwohl die Auffassung des Insolvenzverwalters bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise durchaus nachvollziehbar war.

Der Nießbrauch an einem Kommanditanteil kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden.

OLG München, Beschluss vom 8.08.2016 – Az. 31 Wx 204/16

Die Gesellschafter und die Gesellschaft wollten einen vereinbarten Nießbrauch an einem Kommanditanteil in das Handelsregister eintragen lassen. Das OLG München bestätigte die ablehnende Entscheidung des Registergerichtes mangels rechtlichen Interesses an der Eintragung.

Das OLG München lehnte die Eintragung des Nießbrauches im Handelsregister mit Beschluss vom 8. August 2016 endgültig ab. Das OLG begründete dies damit, dass die Eintragung eines Nießbrauchs ins Handelsregister gesetzlich nicht vorgesehen sei und eine Eintragung daher nur dann möglich ist, wenn ein erhebliches Interesse des Rechtsverkehrs hinsichtlich der einzutragenden Tatsache bestehe. Dies verneinte das OLG. Bemerkenswert ist, dass die Entscheidung entgegen den Entscheidungen des OLG Stuttgart v. 28.1.2013 in NZG Jahr 2013 432 und OLG Oldenburg v. 9.3.2015 in NZG 2015, 643 erging.

„Gesellschafterbeschlüsse, die in Räumen eines verfeindeten Gesellschafters gefasst werden, sind in der Regel anfechtbar."

BGH, Beschluss vom 24.03.2016 – Az. IX ZB 32/15

Gesellschafterbeschlüsse, die in Räumen eines verfeindeten Gesellschafters gefasst werden, sind in der Regel wirksam (also nicht nichtig), aber anfechtbar, sofern ein bestimmtes Beschlussergebnis festgestellt ist.

Eine GmbH besteht aus verfeindeten Gesellschaftern. Eine Partei lädt zu einer Gesellschafterversammlung in deren privaten Wohnräumen ein. In der Versammlung wurde die Klägerin als Geschäftsführerin abberufen, die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist strittig. 

Der Abberufungsbeschluss ist nach Ansicht des BGH jedenfalls nicht entsprechend § 241 Nr. 1 AktG per se nichtig (so schon BGH, NZG 2006, 349). Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, wäre der ordnungsgemäße Versammlungsort der Sitz der Gesellschaft, wobei der Einladenden entsprechend § 121 V AktG hiervon abweichen darf. Der BGH stellte aber fest, dass der ausgewählte Versammlungsort und das Versammlungslokal nicht für einen Gesellschafter unzumutbar sein dürfen (so schon BGH, Urt. v. 28.1.1985 –  Az. II ZR ZR 79/84,). Eine solche unzumutbare Auswahl ist es nach Ansicht des BGH,  wenn verfeindete Gesellschafter in die Wohnung des einen Gesellschafters eingeladen werden. Für die Einladung zerstrittener Mitgesellschafter in die Kanzleiräume des Rechtsanwalts der Gegenpartei gilt nach Ansicht des BGH nichts anderes. Der betroffene Mitgesellschafter würde sich nach den Ausführungen des BGH dann nämlich von vornherein in einer Umgebung befinden, in der sich der andere Mitgesellschafter, mit dem er im Streit liegt, im Gegensatz zu ihm vertraut bewegen kann (so schon OLG Düsseldorf, NZG 2004, 916). Der Beschluss über die Abberufung war daher anfechtbar.

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