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„Gesellschafterbeschlüsse, die in Räumen eines verfeindeten Gesellschafters gefasst werden, sind in der Regel anfechtbar."

BGH, Beschluss vom 24.03.2016 – Az. IX ZB 32/15

Gesellschafterbeschlüsse, die in Räumen eines verfeindeten Gesellschafters gefasst werden, sind in der Regel wirksam (also nicht nichtig), aber anfechtbar, sofern ein bestimmtes Beschlussergebnis festgestellt ist.

Eine GmbH besteht aus verfeindeten Gesellschaftern. Eine Partei lädt zu einer Gesellschafterversammlung in deren privaten Wohnräumen ein. In der Versammlung wurde die Klägerin als Geschäftsführerin abberufen, die Wirksamkeit dieses Beschlusses ist strittig. 

Der Abberufungsbeschluss ist nach Ansicht des BGH jedenfalls nicht entsprechend § 241 Nr. 1 AktG per se nichtig (so schon BGH, NZG 2006, 349). Soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, wäre der ordnungsgemäße Versammlungsort der Sitz der Gesellschaft, wobei der Einladenden entsprechend § 121 V AktG hiervon abweichen darf. Der BGH stellte aber fest, dass der ausgewählte Versammlungsort und das Versammlungslokal nicht für einen Gesellschafter unzumutbar sein dürfen (so schon BGH, Urt. v. 28.1.1985 –  Az. II ZR ZR 79/84,). Eine solche unzumutbare Auswahl ist es nach Ansicht des BGH,  wenn verfeindete Gesellschafter in die Wohnung des einen Gesellschafters eingeladen werden. Für die Einladung zerstrittener Mitgesellschafter in die Kanzleiräume des Rechtsanwalts der Gegenpartei gilt nach Ansicht des BGH nichts anderes. Der betroffene Mitgesellschafter würde sich nach den Ausführungen des BGH dann nämlich von vornherein in einer Umgebung befinden, in der sich der andere Mitgesellschafter, mit dem er im Streit liegt, im Gegensatz zu ihm vertraut bewegen kann (so schon OLG Düsseldorf, NZG 2004, 916). Der Beschluss über die Abberufung war daher anfechtbar.