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ARBEITGEBER KANN VON ARBEITNEHMERN PCR-TEST VERLANGEN

02.06.2022, Christian Heimerl

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 1. Juni 2022 – 5 AZR 28/22

Dank einer Flötistin des Orchesters der Bayerischen Staatsoper in München gibt es jetzt eine erste höchstrichterliche Entscheidung zum Umfang des Direktionsrechts des Arbeitgebers für Corona-Schutzmaßnahmen.

Der Fall spielte in der Anfangszeit von Corona im Jahr 2020. Die Staatsoper in München hatte ein Hygienekonzept aufgestellt und von ihren Mitarbeitern, und damit auch von Orchestermusikern, verlangt, vor Dienstantritt einen negativen PCR-Test vorzulegen, andernfalls durften sie nicht an Proben teilnehmen. Die Abstriche wurden von der Oper organisiert und waren für die Musiker kostenlos.

Eine Flötistin mochte dem nicht folgen und weigerte sich, einen PCR-Test durchführen zu lassen. Daraufhin wurde sie nicht zu den Proben zugelassen und sie erhielt kein Gehalt mehr. Dieses Gehalt versuchte die Musikerin gerichtlich einzuklagen, was jetzt bis in die höchste Instanz beim Bundesarbeitsgericht erfolglos blieb.

Das Bundesarbeitsgericht ist der Meinung, dass der Arbeitgeber im Wege seines Direktionsrechts die Vorlage eines negativen PCR-Tests verlangen konnte. Den Arbeitgeber treffe gegenüber allen seinen Mitarbeitern eine Fürsorgepflicht, die beinhalte, dass eine Ansteckung durch Orchesterkollegen vermieden werde, zumal die Musiker im Orchestergraben eng beieinander sitzen und gerade die Querflöte einen hohen Aerosolausstoß aufweise. Der körperliche Eingriff durch das Nehmen einer Probe für einen PCR-Test sei demgegenüber als gering und damit verhältnismäßig einzustufen.

Damit hat das Bundesarbeitsgericht eine für die Praxis sehr wesentliche Frage nunmehr im Sinne der Arbeitgeber entschieden, die zum Schutz ihrer Mitarbeiter von diesen die Vorlage eines negativen Corona-Test verlangen.

Ironie des Falles: Nach etwa 2 Monaten erklärte sich die Flötistin dann doch mit der Durchführung eines PCR-Tests einverstanden. Ergebnis: Positiv. Sic!