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M&A: Höhere Hürden bei ausländischen Direktinvestitionen in Unternehmen
Mit der am 12.07.2017 beschlossenen Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) werden die Bestimmungen hinsichtlich der Prüfung von ausländischen Direktinvestitionen erheblich geändert.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat grundsätzlich die Möglichkeit zu prüfen, ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch einen Unternehmenserwerb aus dem Ausland gefährdet wird. In diesem Zusammenhang wird durch die Gesetzesänderung insbesondere der Kreis der Unternehmen konkretisiert und erweitert, die einer möglichen Prüfung unterfallen können.
Werden Unternehmen aus den Bereichen, die zu einer als bedeutsam angesehenen Infrastruktur beitragen erworben, besteht für den Erwerber eine Meldepflicht. Hierzu gehören Unternehmen der Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung sowie Finanz- und Versicherungswesen. Erweitert wird dieser Kreis nun um Unternehmen, die branchenspezifisch Software für diese Unternehmen herstellen, Unternehmen aus dem Bereich Cloud-Computing-Anbieter und mit der Telematikinfrastruktur befasste Unternehmen. Nach der neuen AWV ist der Erwerb solcher Unternehmen grundsätzlich geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden. Die bisher schon bestehenden Einschränkungen im Bereich der Rüstungsindustrie und der IT-Sicherheit werden ebenfalls verschärft.
Nach Eingang einer entsprechenden Meldung durch den Erwerber hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie künftig zwei Monate Zeit, um ein förmliches Prüfungsverfahren einzuleiten. Auch die Fristen für die Durchführung des Prüfungsverfahrens selbst wurden durch die Änderung verlängert.