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Pauschales Entgelt für geduldete Überziehungen unzulässig

30.11.2016, Wilhelm Jordan

BGH, Urteile vom 25. Oktober 2016 – XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15

In zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Verfahren hat der BGH entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales "Mindestentgelt" für geduldete Überziehungen (§ 505 BGB) zwischen einer Bank und einem Verbraucher unwirksam sind.

Die jeweils in Streit stehenden Bestimmungen über das pauschale "Mindestentgelt" für eine geduldete Überziehung unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der gerichtlichen Inhaltskontrolle und sind hiernach als unzulässig einzustufen. Solche Klauseln, die unabhängig von der Höhe der Überziehung einen bestimmten Pauschalbetrag festlegen, weichen nach Auffassung des BGH vom gesetzlichen Leitbild in unzulässiger Weise ab und führen zu unverhältnismäßigen Belastungen des Kunden.

Der BGH berücksichtigt damit nicht den bei den Banken für die Prüfung, ob eine Überziehung geduldet werden kann, entstehenden Aufwand. Diesen Aufwand können die Banken also nur im Rahmen eines erhöhten Überziehungszinssatzes geltend machen, wobei gleichzeitig von anderer Seite (so z.B. von den in den genannten Verfahren klageführenden Verbraucherschutzvereinen) die hohen Überziehungszinsen moniert werden.

Die Entscheidungen liegen noch nicht im Volltext vor, die vorstehende Meldung stützt sich auf die entsprechende Pressemitteilung des BGH.