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BSG: Rückzahlung von Rentenleistungen nach Tod des Bankkunden

01.12.2016, Wilhelm Jordan

Der 5. Senat des BSG hat im Beschluss vom 07.04.2016 (Az: B 5 R 26/14 R) mitgeteilt, dass er -entgegen der vom 13. Senat des BSG in der Entscheidung vom 24.2.2016 (Az.: B 13 R 22/15 R) vertretenen Meinung- die Auffassung vertritt, dass ein Rentenversicherungsträger von der Bank eine Rentenzahlung, die nach dem Tod des Versicherten auf dessen Bankkonto eingeht, nicht mehr zurückfordern kann, wenn das Konto vor Eingang des Rückzahlungsverlangens des Rentenversicherungsträgers gelöscht wurde.

Auf eine Kenntnis der Bank vom Tod des Versicherten kommt es nach Auffassung des 5. Senats nicht an, da sich aus § 118 SGB VI oder aus sonstigen Rechtsvorschriften kein Schadensersatzanspruch gegen die Bank herleiten lässt. Die Bank sei also nicht verpflichtet, den Rückzahlungsanspruch aus „eigenem Vermögen“ zu bedienen. Der Wortlaut des § 118 Abs. 3 SGB VI stelle ausdrücklich darauf ab, dass eine Rücküberweisung die weitere Existenz des Kontos voraussetze, was aber nach Schließung des Kontos nicht mehr der Fall sei, vielmehr sei Unmöglichkeit iSd § 275 BGB eingetreten.

Der Rentenversicherungsträger kann seinen Erstattungsanspruch gegenüber den in § 118 Abs. 4 SGB VI genannten Personen geltend machen.