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Weitere Rechte des besonderen Vertreters bei der GmbH

Gemäß § 46 Nr. 8 GmbHG (analog) kann ein besonderer Vertreter bestellt werden um Klage nicht nur gegen den Geschäftsführer selbst - sondern auch gegen eine von ihm mittelbar beherrschte Gesellschaft zu erheben

Der BGH hat mit Urteil vom 30.11.2021 (Az. II ZR 8/21) klargestellt, dass es dem ggf. bestellten besonderen Vertreter bei der GmbH auch gestattet ist gegen einen Dritten in Form einer vom Geschäftsführer (mittelbar) beherrschten Gesellschaft vorzugehen.  Anders als im Aktienrecht (dort § 147 ff. AktG) ist die Stellung des besonderen Vertreters in der GmbH nicht umfassend geregelt. Es ist zwar möglich, dass Geschäftsführer, die Ansprüche der GmbH gegen (andere) Geschäftsführer geltend machen. Nach § 46 Nr. 8 Var. 1 GmbHG obliegt es der Gesellschafterversammlung, die Geschäftsführer zu einer Inanspruchnahme anzuweisen. Da aber auch in diesen Fällen die Möglichkeit der Voreingenommenheit besteht, kann die Gesellschafterversammlung einen besonderen Vertreter bestellen, Der BGH hat nun klargestellt, dass ein besonderer Vertreter kann gem. § 46 Nr. 8 Var. 2 GmbHG analog auch bestellt werden kann, um Rückforderungsansprüche gegen eine vom Geschäftsführer kontrollierte Gesellschaft einzuklagen. Auch ggf. mehrstufige komplexe Beteiligungsstrukturen hindern somit nicht die Durchsetzung von Ansprüchen durch besondere Vertreter auf Seiten der klagenden GmbH.