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ERHÖHUNG DES KURZARBEITERGELDES BEI LÄNGERER BEZUGSDAUER

 

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes bei längerer Kurzarbeitsdauer

Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II) das Kurzarbeitergeld (KuG) bei längerer Bezugsdauer erhöht.

Grundsätzlich beträgt das KuG 60/67% (bei 1 Kind) der Nettoentgeltdifferenz.

 Ab dem vierten Bezugsmonat beträgt das KuG nunmehr 70/77%, ab dem siebten Bezugsmonat 80/87%.

 Voraussetzung ist aber, dass in dem jeweiligen Bezugsmonat des erhöhten Satzes Kurzarbeit von mindestens 50% bestand.

 Die Zählung für die Feststellung der Monate der erhöhten Sätze beginnt frühestens ab März 2020.

 Hierzu zwei Beispiele:

 Beispiel 1:

 Beginn der Kurzarbeit im März 2020

 Ab Monat Juni 2020 70/77%

 Ab Monat September 80/87%

Beispiel 2:

 Beginn der Kurzarbeit im Mai 2020

 Ab Monat August 2020 70/77%

 Ab Monat November 80/87%

Bitte berücksichtigen Sie bei der Gestaltung der Quote der Reduzierung der Arbeitszeit ab dem 4. Monat die Mindestgrenze von 50% oder mehr.