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BGH: Der Vollstreckungsgläubiger ist nicht zur Rückgewähr von Zahlungen verpflichtet, die der spätere Insolvenzschuldner anfechtbar an den Zwangsverwalter geleistet hat.

BGH, Urteil vom 19.10.2017 - IX ZR 289/14

Im entschiedenen Fall hatte der spätere Insolvenzschuldner Mietzahlungen an einen Zwangsverwalter geleistet, die grundsätzlich der Insolvenzanfechtung unterliegen. Das Zwangsverwaltungsverfahren wurde aufgrund Antragsrücknahme eingestellt. Die das Zwangsverwaltungsverfahren betreibende Gläubigerin hatte bereits Zahlungen des Zwangsverwalters aus der Masse erhalten. Die wegen dieser Zahlungen gegen die Gläubigerin gerichtete Klage des Insolvenzverwalters wurde vom BGH abgewiesen.

Der BGH ist der Auffassung, dass der Vollstreckungsgläubiger nicht Schuldner des anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruches ist. Der Zwangsverwalter ist nicht als bloßer Leistungsmittler des Gläubigers zu sehen (in diesem Fall wäre der Gläubiger auch Gegner des Rückgewähranspruches), er ist auch nicht mit einem Inkassozessionars oder einem Gerichtsvollzieher vergleichbar. Der Zwangsverwalter wird vielmehr als Partei kraft Amtes tätig und hat selbstständig, aber für Rechnung des Vollstreckungsschuldners dessen Vermögen zum Zwecke der Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers zu verwalten.Rückgewähransprüche wegen Leistungen, die der Zwangsverwalter in insolvenzrechtlich anfechtbarer Weise erlangt hat, sind daher während des Zwangsverwaltungsverfahrens gegen den Zwangsverwalter, nach unbeschränkter Aufhebung des Zwangsverwaltungsverfahrens infolge Antragsrücknahme grundsätzlich gegen den Vollstreckungsschuldner geltend zu machen. Der Insolvenzverwalter des Mieters kann sich somit bei der Rückabwicklung im Wege der Insolvenzanfechtung ausschließlich an den Zwangsverwalter oder, nach Aufhebung der Zwangsverwaltung, an den Grundstückseigentümer bzw. Vermieter halten.