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BGH: Darlegungs- und Beweislast für das wirksame Zustandekommen einer formgültigen Schiedsvereinbarung

Grundsätzlich gilt (weiterhin), dass für den der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beitretenden Gesellschafter eine Schiedsklausel im Gesellschaftsvertrag bzw. eine Schiedsabrede nur dann Wirksamkeit entfalten kann, wenn eine dem Gesetz entsprechende formgerechte Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern vorliegt;

Das BayObLG hat mit Beschluss vom 19.8.2022 (Az. 102 SchH 99/21) entschieden, dass (lediglich) in Fallkonstellationen, in denen der Eintritt eines Gesellschafters einer GbR im Wege der Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge erfolgt oder durch Ausübung eines rechtsgeschäftlichen Eintrittsrechts die Position eines anderen Gesellschafters, eine bestehende, rechtswirksam begründete Schiedsvereinbarung den neuen Gesellschafter bindet, ohne dass es eines gesonderten Beitritts zum Schiedsvertrag in der Form des § 1031 ZPO bedarf.

Weiterhin stellt das BayObLG am aaO erneut fest, dass im Verfahren nach § 1032 II ZPO derjenige darlegungs- und beweispflichtig  für das wirksame Zustandekommen einer formgültigen Schiedsvereinbarung ist, der sich darauf beruft. Verbleibende Zweifel gehen – unabhängig von den jeweiligen Parteirollen – zulasten derjenigen Partei, die einen wirksamen Abschluss behauptet.