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Der Nießbrauch an einem Kommanditanteil kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden.

OLG München, Beschluss vom 8.08.2016 – Az. 31 Wx 204/16

Die Gesellschafter und die Gesellschaft wollten einen vereinbarten Nießbrauch an einem Kommanditanteil in das Handelsregister eintragen lassen. Das OLG München bestätigte die ablehnende Entscheidung des Registergerichtes mangels rechtlichen Interesses an der Eintragung.

Das OLG München lehnte die Eintragung des Nießbrauches im Handelsregister mit Beschluss vom 8. August 2016 endgültig ab. Das OLG begründete dies damit, dass die Eintragung eines Nießbrauchs ins Handelsregister gesetzlich nicht vorgesehen sei und eine Eintragung daher nur dann möglich ist, wenn ein erhebliches Interesse des Rechtsverkehrs hinsichtlich der einzutragenden Tatsache bestehe. Dies verneinte das OLG. Bemerkenswert ist, dass die Entscheidung entgegen den Entscheidungen des OLG Stuttgart v. 28.1.2013 in NZG Jahr 2013 432 und OLG Oldenburg v. 9.3.2015 in NZG 2015, 643 erging.