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Geldwäscheprävention - Regierungsentwurf zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie
Das BMF hat zwischenzeitlich den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie veröffentlicht. Gemäß dem Regierungsentwurf wird das Geldwäschegesetz (GWG) vollständig neu gefasst.
Nachfolgend fassen wir die in der Praxis wichtigsten Änderungen und Neuerungen des Regierungsentwurfs gegenüber der bisherigen Gesetzeslage zusammen:
- Der Anwendungsbereich wird auf nahezu den gesamten Glücksspielsektor sowie auf Gewerbetreibende, die Zahlungsdienste im Namen eines CRR-Kreditinstituts ausführen, erweitert.
- Sämtliche Verpflichtete (nach dem GWG) müssen eine Risikoanalyse erstellen (es sei denn, sie wurden auf Antrag hiervon befreit). Mutterunternehmen sind verpflichtet eine entsprechende Risikoanalyse für die gesamte Gruppe zu erstellen (bislang galt dieses Erfordernis nur für Unternehmensgruppen der Finanzbranche).
- Verpflichtete sollen künftig in der Lage sein, zuständigen Behörden vollständig und unverzüglich Auskunft darüber zu geben, ob sie während der letzten fünf Jahre mit bestimmten Personen Geschäftsbeziehungen hatten und welcher Natur diese Geschäftsbeziehungen waren.
- Verpflichtete sind weiterhin dafür verantwortlich, dass ein geeignetes Whistlblower-Verfahren eingerichtet wird.
- Wirtschaftlich Berechtigte sollen außerdem zukünftig in ein sog. Transparenzregister aufgenommen werden, zu dem sowohl die Behörden als auch die Verpflichteten nach dem GWG Zugriff haben. Der Reg-E sieht vor, dass juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften, Trustees und Treuhänder von Trust-ähnlichen Rechtsgestaltungen mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland bestimmte Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren, auf aktuellem Stand halten und dem Transparenzregister unverzüglich in elektronischer Form mitteilen müssen.
- Der Bußgeldrahmen wird von einer Obergrenze von derzeit EUR 100.000,- auf EUR 1.000.000,- (oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils) angehoben. Für Kredit-, Finanz- und Zahlungsinstitute sowie Finanz- und Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler und Kapitalverwaltungsgesellschaften beträgt die Höchstgeldbuße sogar EUR 5.000.000 oder 10 Prozent des Umsatzes des letzten festgestellten Jahresabschlusses.
Die Regelungen der 4. Geldwäsche-RL sind gemäß den Richtlinienbestimmungen bis 26.06.2017 umzusetzen, so dass zeitnah mit einer finalen Verabschiedung des Reg-E zu rechnen ist. Aufgrund der vorgenannten Änderungen und Neuerungen sollten die bestehenden Compliance-Strukturen bei allen Unternehmen die dem Anwendungsbereich des GWG unterfallen, zunächst überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden.
Feststellungsklage in Widerrufsfällen kann unzulässig sein
BGH, Urteil vom 21.02.2017, Az.: XI ZR 467/15
Der BGH hat entschieden, dass die Zulässigkeit der Feststellungsklage in Widerrufsfällen am Vorrang der Leistungsklage scheitern kann. Das Begehren, die Umwandlung eines Verbraucherdarlehensvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, deckt sich in Fällen in denen kein verbundener Vertrag zugrunde liegt, wirtschaftlich mit dem Interesse an der Rückgewähr der auf den Verbraucherdarlehensvertrag erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, die im Wege einer bezifferten Leistungsklage geltend gemacht werden können.
Bausparkassen dürfen nach zehn Jahren kündigen
Der BGH hat mit Urteilen vom 21.02.2017 (Az.: XI ZR 185/16, XI ZR 272/16) entschieden, dass Bausparkassen ihren Kunden kündigen dürfen, wenn diese mehr als zehn Jahre lang kein Baudarlehen in Anspruch nehmen.
Der BGH hat (wie die überwiegende Instanzrechtsprechung und Literatur) entschieden, dass die Kündigungsvorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F. auch zugunsten einer Bausparkasse als Darlehensnehmerin anwendbar ist. Die Vorschrift gibt einem Darlehensnehmer die Möglichkeit, sich nach Ablauf von zehn Jahren nach Empfang des Darlehens durch Kündigung vom Vertrag zu lösen.
Abstraktes Schuldanerkenntnis in Grundschuldurkunde ist wirksam
BGH, Urteil vom 15.11.2016, XI ZR 32/16
Der BGH bestätigt seine ständige Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 5. März 1991 - XI ZR 75/90, BGHZ 114, 9, 13 und vom 10. Dezember 1991 - XI ZR 48/91, WM 1992, 132 zur Wirksamkeit der formularmäßigen persönlichen Haftungsübernahme in Grundschuldurkunden.Er führt aus, dass die Übernahme der persönlichen Haftung in Form eines abstrakten Schuldversprechen gemäß § 780 BGB auch dann der Inhaltskontrolle gem. den §§ 307 ff BGB stand hält, wenn die persönliche Haftungsübernahme vorformuliert in eine Grundschuldbestellungsurkunde aufgenommen ist, wenn dies nicht zur Sicherung fremder, sondern eigener Verbindlichkeiten dient.
Aufrechnungsklausel in AGB Sparkassen ist wirksam
OLG Nürnberg, Urteil vom 28.06.2016, Az.: 3 U 2560/15
Das OLG Nürnberg ist der Auffassung eines Verbraucherverbandes entgegengetreten, wonach die Aufrechnungsklausel in den AGB der Sparkassen („Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind“) wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sei.
Der klagende Verband hatte argumentiert, dass die Klausel auch umfasse, dass der Kunde nicht mehr mit verjährten Forderungen aufrechnen könne. Da das Gesetz (§ 215 BGB) aber die Aufrechnung mit verjährten Forderungen unter bestimmten Umständen zulasse, sei die Klausel als unzulässig anzusehen.
Das OLG Nürnberg konnte diese Auffassung des klagenden Verbandes nicht teilen, sondern führt aus, dass die Klausel keinen Regelungsgehalt enthält, der im Widerspruch zu § 215 BGB stehe. Vielmehr stehe die Klausel im Einklang mit der Regelung des § 309 Nr. 3 BGB und enthält keinen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt.
Darüberhinaus ist auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB erkennbar. Zielrichtung der Aufrechnungsbeschränkung ist es, Kreditinstitute davor zu schützen, dass ein zahlungsunfähiger oder zahlungsunwilliger Kunde gegen Forderungen seiner Bank oder Sparkasse mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen aufrechne und sich dadurch seiner Zahlungspflicht zu entziehen versuche.
Für die vom klagenden Verband genannten Fälle der Aufrechnung mit entscheidungsreifen bzw. begründeten Forderungen kann es nicht zu einer Benachteiligung des Kunden kommen, da dann im Rahmen der Ausübungskontrolle die Aufrechnungsbeschränkung unbeachtet zu lassen sei, ohne dass dies die Wirksamkeit der Klausel berührt. Hierbei ist auch zu beachten, dass jede Aufrechnungsforderung irgendwann einmal Entscheidungsreife erlangt. Soll daher der mit dem Aufrechnungsverbot verfolgte Beschleunigungszweck nicht entwertet werden, ist der Fall der entscheidungsreifen Gegenforderung auf die Fälle zu beschränken, in denen das Bestehen der Aufrechnungsforderung ohne Beweisaufnahme oder ohne Darlegung neuer Lebenssachverhalte feststeht. Diese Fälle sind jedoch im Rahmen der Ausübungskontrolle zu regeln und führen nicht zu einer generellen Unwirksamkeit der im Einklang mit § 309 Nr. 3 BGB stehenden Klausel.
Die Klausel ist nach Auffassung des OLG Nürnberg auch hinreichend verständlich und bestimmt. Die bloße Nichterwähnung der vom BGH entwickelten Ausnahmen der Aufrechnungsbeschränkung im Falle entscheidungsreifer bzw. begründeter Forderungen und der Aufrechnung mit verjährten Forderungen ergibt sich für den durchschnittlichen Vertragspartner nicht ohne weiteres eine Irreführung. Der Verbraucher ist auch nicht schutzlos gestellt, da den vom BGH entwickelten Ausnahmen im Rahmen der o.g. Ausübungskontrolle hinreichend Rechnung getragen werden kann.
BSG: Rückzahlung von Rentenleistungen nach Tod des Bankkunden
Der 5. Senat des BSG hat im Beschluss vom 07.04.2016 (Az: B 5 R 26/14 R) mitgeteilt, dass er -entgegen der vom 13. Senat des BSG in der Entscheidung vom 24.2.2016 (Az.: B 13 R 22/15 R) vertretenen Meinung- die Auffassung vertritt, dass ein Rentenversicherungsträger von der Bank eine Rentenzahlung, die nach dem Tod des Versicherten auf dessen Bankkonto eingeht, nicht mehr zurückfordern kann, wenn das Konto vor Eingang des Rückzahlungsverlangens des Rentenversicherungsträgers gelöscht wurde.
Auf eine Kenntnis der Bank vom Tod des Versicherten kommt es nach Auffassung des 5. Senats nicht an, da sich aus § 118 SGB VI oder aus sonstigen Rechtsvorschriften kein Schadensersatzanspruch gegen die Bank herleiten lässt. Die Bank sei also nicht verpflichtet, den Rückzahlungsanspruch aus „eigenem Vermögen“ zu bedienen. Der Wortlaut des § 118 Abs. 3 SGB VI stelle ausdrücklich darauf ab, dass eine Rücküberweisung die weitere Existenz des Kontos voraussetze, was aber nach Schließung des Kontos nicht mehr der Fall sei, vielmehr sei Unmöglichkeit iSd § 275 BGB eingetreten.
Der Rentenversicherungsträger kann seinen Erstattungsanspruch gegenüber den in § 118 Abs. 4 SGB VI genannten Personen geltend machen.
Widerrufsbelehrung bei Immobiliardarlehensvertrag
Mit Urteil vom 22.11.2016 (Az. XI ZR 434/15) hat der der BGH entschieden, dass die Formulierung, die Widerrufsfrist beginne "nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB erhalten hat", klar und verständlich über den Beginn der Widerrufsfrist informiert.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 210/2016 v. 22.11.2016
Pauschales Entgelt für geduldete Überziehungen unzulässig
BGH, Urteile vom 25. Oktober 2016 – XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15
In zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Verfahren hat der BGH entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales "Mindestentgelt" für geduldete Überziehungen (§ 505 BGB) zwischen einer Bank und einem Verbraucher unwirksam sind.
Die jeweils in Streit stehenden Bestimmungen über das pauschale "Mindestentgelt" für eine geduldete Überziehung unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der gerichtlichen Inhaltskontrolle und sind hiernach als unzulässig einzustufen. Solche Klauseln, die unabhängig von der Höhe der Überziehung einen bestimmten Pauschalbetrag festlegen, weichen nach Auffassung des BGH vom gesetzlichen Leitbild in unzulässiger Weise ab und führen zu unverhältnismäßigen Belastungen des Kunden.
Der BGH berücksichtigt damit nicht den bei den Banken für die Prüfung, ob eine Überziehung geduldet werden kann, entstehenden Aufwand. Diesen Aufwand können die Banken also nur im Rahmen eines erhöhten Überziehungszinssatzes geltend machen, wobei gleichzeitig von anderer Seite (so z.B. von den in den genannten Verfahren klageführenden Verbraucherschutzvereinen) die hohen Überziehungszinsen moniert werden.
Die Entscheidungen liegen noch nicht im Volltext vor, die vorstehende Meldung stützt sich auf die entsprechende Pressemitteilung des BGH.
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