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Transparenzregister - Update

2020/02/04, Michael Hofauer

Seit dem 01.01.2020 ist das Transparenzregister auch für die Öffentlichkeit einsehbar - auch ohne berechtigtes Interesse.

Im Hinblick auf Kommanditgesellschaften hat das Bundesverwaltungsamt seine bisherige Auffassung, wonach im Regelfall die Mitteilungsfiktion des § 20 II 1 GwG durch die in den öffentlichen Registern enthaltenen Informationen im Hinblick auf den persönlich haftenenden Gesellschafter und die Kommanditisten erfüllt ist, aufgegeben. Für Kommanditgesellschaften bestehen daher, anders als bisher, nun Meldepflichten zum Transparenzregister, da die Mitteilungsfiktion des § 20 II 1 GwG nur noch in den wenigsten Ausnahmefällen zur Anwendung geraten dürfte.

Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsamt klargestellt, dass die persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft grundsätzlich als wirtschaftlich Berechtigter der Kommanditgesellschaft anzusehen sind, da diesen grundsätzlich die Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesellschaft obliege. Auf einen Kapitalanteil von mehr als 25% kommt es demnach nicht mehr an. Eine Ausnahme besteht lediglich in Fällen, in denen der persönlich haftende Gesellschafter gänzlich von der Vertretung ausgeschlossen und dies im Handelsregister eingetragen ist.

In Treuhandkonstellationen führt die geänderte Auffassung des Bundesverwaltungsamts dazu, dass künftig sowohl der Treuhänder (wie bisher) als auch der Treugeber (neu) als wirtschaftlich Berechtigte zum Transparenzregister zu melden sind, wenn die weiteren Voraussetzungen der Meldepflicht erfüllt sind.

Der Finanzausschuss des Bundestages hat das neue Geldwäschegesetz beschlossen

Der Finanzausschuss des Bundestages hat am 17.05.2017 dem durch die Bundesregierung eingebrachten Entwurf zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie zugestimmt und damit den Weg für das neue Geldwäschegeldgesetz frei gemacht.

Weitere Informationen zum Inhalt des neuen Geldwäschegesetzes erhalten Sie auch hier:

Geldwäscheprävention - Regierungsentwurf zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Gerade aufgrund der Verschärfungen der Sanktionen und Bußgelder sollte frühzeitig mit der Umsetzung der neuen Regelungen in die bestehenden Compliance und AML-Systeme begonnen werden, da die derzeit vorgesehene Umsetzungsfrist lediglich 12 Monate beträgt.

Geldwäscheprävention - Regierungsentwurf zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Das BMF hat zwischenzeitlich den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie veröffentlicht. Gemäß dem Regierungsentwurf wird das Geldwäschegesetz (GWG) vollständig neu gefasst.

Nachfolgend fassen wir die in der Praxis wichtigsten Änderungen und Neuerungen des Regierungsentwurfs gegenüber der bisherigen Gesetzeslage zusammen:

  • Der Anwendungsbereich wird auf nahezu den gesamten Glücksspielsektor sowie auf Gewerbetreibende, die Zahlungsdienste im Namen eines CRR-Kreditinstituts ausführen, erweitert.
  • Sämtliche Verpflichtete (nach dem GWG) müssen eine Risikoanalyse erstellen (es sei denn, sie wurden auf Antrag hiervon befreit). Mutterunternehmen sind verpflichtet eine entsprechende Risikoanalyse für die gesamte Gruppe zu erstellen (bislang galt dieses Erfordernis nur für Unternehmensgruppen der Finanzbranche).
  • Verpflichtete sollen künftig in der Lage sein, zuständigen Behörden vollständig und unverzüglich Auskunft darüber zu geben, ob sie während der letzten fünf Jahre mit bestimmten Personen Geschäftsbeziehungen hatten und welcher Natur diese Geschäftsbeziehungen waren.
  • Verpflichtete sind weiterhin dafür verantwortlich, dass ein geeignetes Whistlblower-Verfahren eingerichtet wird. 
  • Wirtschaftlich Berechtigte sollen außerdem zukünftig in ein sog. Transparenzregister aufgenommen werden, zu dem sowohl die Behörden als auch die Verpflichteten nach dem GWG Zugriff haben. Der Reg-E sieht vor, dass juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften, Trustees und Treuhänder von Trust-ähnlichen Rechtsgestaltungen mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland bestimmte Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren, auf aktuellem Stand halten und dem Transparenzregister unverzüglich in elektronischer Form mitteilen müssen. 
  • Der Bußgeldrahmen wird von einer Obergrenze von derzeit EUR 100.000,- auf EUR 1.000.000,- (oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils) angehoben. Für Kredit-, Finanz- und Zahlungsinstitute sowie Finanz- und Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler und Kapitalverwaltungsgesellschaften beträgt die Höchstgeldbuße sogar EUR 5.000.000 oder 10 Prozent des Umsatzes des letzten festgestellten Jahresabschlusses.

 

Die Regelungen der 4. Geldwäsche-RL sind gemäß den Richtlinienbestimmungen bis 26.06.2017 umzusetzen, so dass zeitnah mit einer finalen Verabschiedung des Reg-E zu rechnen ist. Aufgrund der vorgenannten Änderungen und Neuerungen sollten die bestehenden Compliance-Strukturen bei allen Unternehmen die dem Anwendungsbereich des GWG unterfallen, zunächst überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden.