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BGH zum Thema Compliance: Die Auswirkungen von Compliance-Management-Systemen auf Geldbußen

BGH: "Für die Bemessung der Geldbuße ist zudem von Bedeutung, inwieweit die Nebenbeteiligte ihrer Pflicht, Rechtsverletzungen aus der Sphäre des Unternehmens zu unterbinden, genügt und ein effizientes Compliance-Management installiert hat, das auf die Vermeidung von Rechtsverstößen ausgelegt sein muss (vgl. Raum in Hastenrath, Compliance - Kommunikation, 2. Aufl., S. 31 f.). Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die Nebenbeteiligte in der Folge dieses Verfahrens entsprechende Regelungen optimiert und ihre betriebsinternen Abläufe so gestaltet hat, dass vergleichbare Normverletzungen zukünftig jedenfalls deutlich erschwert werden"

In seiner Entscheidung vom 09.05.2017 (Az.:1 StR 265/16) deutet der BGH erstmals an, dass sich das Vorhandensein eines (wirksamen) Compliance-Management-Systems positiv bei der Strafzumessung im Hinblick auf Geldbußen nach § 30 OWiG auswirken kann. Weiterhin deutet der BGH an, dass auch eine weitergehende Optimierung der bestehenden Systeme nach Begehung des zu ahndenden Verstoßes positive Auswirkungen im Rahmen der Strafzumessung zeigen kann.

Die fortlaufende Überprüfung und/oder Optimierung bestehender Compliance-Systeme ist demnach nicht nur vor dem Hintergrund der effektiven Vermeidung von Compliance-Verstößen von besonderer Wichtigkeit, sondern kann sich auch in erheblichem Maße positiv bei bereits begangenen und aufgedeckten Verstößen auswirken.

Am 09.06.2017 ist mit der 9. GWB-Novelle die Neufassung des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Kraft getreten. Relevante Änderungen haben sich insbesondere im Bereich des Kartellschadenersatzes und der Fusionskontrolle ergeben.

Konkret haben sich unter anderem folgende Neuerungen ergeben:

  • Im Bereich der Fusionskontrolle sind künftig Zusammenschlussvorhaben auch dann beim Bundeskartellamt anzumelden, wenn zwar die 2. Inlandsumsatzschwelle von EUR 5 Mio. nicht überschritten wird, der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als EUR 400 Mio. beträgt und das Target in erheblichem Umfang in Deutschland tätig ist.
  • Der Kreis der Bußgeldadressaten wurde unter anderem auf lenkende Muttergesellschaften, Gesamtrechtsnachfolger und wirtschaftliche Nachfolger erweitert (sog. Konzernhaftung).
  • Künftig wird widerleglich (im Hinblick auf die Schadensentstehung sowie die Kausalität) vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht.
  • Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens (Missbrauchskontrolle) sollen künftig Faktoren wie Netzwerkeffekte, Zugang zu Daten und innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck berücksichtigt werden.
  • Marktmächtige Unternehmen dürfen künftig nicht mehr ohne sachlichen Grund Vorteile von anderen Unternehmen fordern.

 

Gerade die Änderungen im Bereich des Kartellschadenersatzes sowie der Bußgelder führen dazu, dass im Rahmen von M&A Transaktionen verstärkt auf die kartellrechtliche Due Diligence und Strukturierung der Transaktion sowie der Vertragsdokumentation geachtet werden muss. Auch im post-merger Bereich sind damit die Anforderungen an die (kartellrechtliche) Compliance gestiegen.

 

Der Finanzausschuss des Bundestages hat das neue Geldwäschegesetz beschlossen

Der Finanzausschuss des Bundestages hat am 17.05.2017 dem durch die Bundesregierung eingebrachten Entwurf zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie zugestimmt und damit den Weg für das neue Geldwäschegeldgesetz frei gemacht.

Weitere Informationen zum Inhalt des neuen Geldwäschegesetzes erhalten Sie auch hier:

Geldwäscheprävention - Regierungsentwurf zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Gerade aufgrund der Verschärfungen der Sanktionen und Bußgelder sollte frühzeitig mit der Umsetzung der neuen Regelungen in die bestehenden Compliance und AML-Systeme begonnen werden, da die derzeit vorgesehene Umsetzungsfrist lediglich 12 Monate beträgt.

Geldwäscheprävention - Regierungsentwurf zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie

Das BMF hat zwischenzeitlich den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie veröffentlicht. Gemäß dem Regierungsentwurf wird das Geldwäschegesetz (GWG) vollständig neu gefasst.

Nachfolgend fassen wir die in der Praxis wichtigsten Änderungen und Neuerungen des Regierungsentwurfs gegenüber der bisherigen Gesetzeslage zusammen:

  • Der Anwendungsbereich wird auf nahezu den gesamten Glücksspielsektor sowie auf Gewerbetreibende, die Zahlungsdienste im Namen eines CRR-Kreditinstituts ausführen, erweitert.
  • Sämtliche Verpflichtete (nach dem GWG) müssen eine Risikoanalyse erstellen (es sei denn, sie wurden auf Antrag hiervon befreit). Mutterunternehmen sind verpflichtet eine entsprechende Risikoanalyse für die gesamte Gruppe zu erstellen (bislang galt dieses Erfordernis nur für Unternehmensgruppen der Finanzbranche).
  • Verpflichtete sollen künftig in der Lage sein, zuständigen Behörden vollständig und unverzüglich Auskunft darüber zu geben, ob sie während der letzten fünf Jahre mit bestimmten Personen Geschäftsbeziehungen hatten und welcher Natur diese Geschäftsbeziehungen waren.
  • Verpflichtete sind weiterhin dafür verantwortlich, dass ein geeignetes Whistlblower-Verfahren eingerichtet wird. 
  • Wirtschaftlich Berechtigte sollen außerdem zukünftig in ein sog. Transparenzregister aufgenommen werden, zu dem sowohl die Behörden als auch die Verpflichteten nach dem GWG Zugriff haben. Der Reg-E sieht vor, dass juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften, Trustees und Treuhänder von Trust-ähnlichen Rechtsgestaltungen mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland bestimmte Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten einholen, aufbewahren, auf aktuellem Stand halten und dem Transparenzregister unverzüglich in elektronischer Form mitteilen müssen. 
  • Der Bußgeldrahmen wird von einer Obergrenze von derzeit EUR 100.000,- auf EUR 1.000.000,- (oder das Zweifache des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils) angehoben. Für Kredit-, Finanz- und Zahlungsinstitute sowie Finanz- und Versicherungsunternehmen, Versicherungsvermittler und Kapitalverwaltungsgesellschaften beträgt die Höchstgeldbuße sogar EUR 5.000.000 oder 10 Prozent des Umsatzes des letzten festgestellten Jahresabschlusses.

 

Die Regelungen der 4. Geldwäsche-RL sind gemäß den Richtlinienbestimmungen bis 26.06.2017 umzusetzen, so dass zeitnah mit einer finalen Verabschiedung des Reg-E zu rechnen ist. Aufgrund der vorgenannten Änderungen und Neuerungen sollten die bestehenden Compliance-Strukturen bei allen Unternehmen die dem Anwendungsbereich des GWG unterfallen, zunächst überprüft und gegebenenfalls überarbeitet werden.