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FAQs regarding insolvency law/insolvency procedures

Under which circumstances is the obligation to file for insolvency suspended under the current COVID-19 crisis?

The obligation to file for insolvency for all companies whose current insolvency maturity is based on the consequences of the COVID 19 pandemic has been suspended until 30 September 2020. However, this is subject to the condition that the companies were solvent on 31.12.2019. In addition, there must be prospects that any insolvency can be eliminated.

In order to avoid problems at a later date, appropriate precautions should therefore be taken now to document the existence of the above-mentioned prerequisites and, if necessary, to be able to prove them. You are welcome to contact us in this regard.

Can my creditors file a third-party application to open insolvency proceedings?

Third party applications for the opening of insolvency proceedings filed between 28.03.2020 and 28.06.2020 will only lead to the opening of insolvency proceedings if the reason for the opening (iliquidity or overdebtedness) was already present on 01.03.2020.

Which insolvency challenges are to be feared if contracts are concluded with companies that are insolvent due to the COVID-19 crisis?

The new legal regulations also contain a provision to the effect that repayment by 30 September 2023 of a new loan granted during the period of suspension of the obligation to file for insolvency (until 30 September 2020) and the provision of collateral to secure such loans during this period are deemed not to be detrimental to creditors and cannot be contested. The granting of credit and the provision of collateral are also not considered immoral. Congruent legal acts cannot then be contested in subsequent insolvency proceedings unless the opponent of the contestation knew that the debtor's restructuring and financing efforts were not suitable for eliminating an insolvency that had occurred. Accordingly, banks can - under these conditions - grant countervailable bridging loans.

All other legal acts are not contestable either, provided that they are congruent acts (i.e. those which the business partner was entitled to claim in the manner and at the time).

What about the personal liability of Directors and Officers?

Payments in the ordinary course of business, in particular those payments which serve to maintain or resume business operations or to implement a restructuring concept, shall be deemed compatible with the diligence of a prudent and conscientious manager, so that any liability on the part of the Directors and Officers is excluded in this respect.

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2020/04/01, Wilhelm Jordan

Insolvenzanfechtung eingeschränkt

Neben den bereits im vorangegangenen Artikel erwähnten Regelungen zur Insolvenzantragspflicht sollen mit dem Gesetz auch Anreize geschaffen werden, den betroffenen Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und die Geschäftsbeziehungen zu diesen aufrecht zu erhalten. Daher enthält das Gesetz auch eine Regelung dahingehend, dass eine bis zum 30. September 2023 vorgenommene Rückzahlung eines im Aussetzungszeitraum (bis 30.09.2020) gewährten neuen Kredits sowie die in diesem Zeitraum erfolgte Bestellung von Sicherheiten zur Absicherung solcher Kredite als nicht gläubigerbenachteiligend gelten und nicht angefochten werden können. Die Kreditgewährung und Besicherung sind auch nicht als sittenwidrig anzusehen. Kongruente Rechtshandlungen sind dann in einem späteren Insolvenzverfahren nicht anfechtbar, es sei denn, der Anfechtungsgegner wusste, dass die Sanierungs- und Finanzierungsbemühungen des Schuldners nicht zur Beseitigung einer eingetretenen Zahlungsunfähigkeit geeignet waren.

Update: Insolvenzantragspflicht und Corona-Virus 30.03.2020

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurde am 27.03.2020 beschlossen. Folgende Änderungen im Hinblick auf die Eröffnung von Insolvenzverfahren haben sich ergeben:

1. Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht für alle Unternehmen, deren derzeitige Insolvenzreife auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht, wurde bis 30.09.2020 ausgesetzt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Unternehmen zum 31.12.2019 zahlungsfähig waren. Außerdem müssen Aussichten darauf bestehen, dass die etwaige Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann.

Um spätere Probleme zu vermeiden, sollten also bereits jetzt entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um das Vorliegen der vorstehend genannten Voraussetzungen zu dokumentieren und ggfls. belegen zu können. Sprechen Sie uns hierzu gerne an.

 

2. Fremdanträge/Gläubigeranträge

Fremdanträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens die zwischen dem 28.03.2020 und dem 28.06.2020 gestellt werden, führen nur noch dann zu einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens, wenn Eröffnunggrund bereits am 01.03.2020 vorlag.

 

Der vollständige Gesetzestext ist hier über die Homepage des BMJV abrufbar:

COVInsAG - pdf

 

Wir sind Ihnen bei allen Fragen jederzeit gerne behilflich!

Update: Insolvenzantragspflicht und Corona-Virus 25.03.2020

Das BMJV hat zwischenzeitlich des Gesetzesentwurf für u.a. die gesetzlichen Änderungen im Hinblick auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Corona-Krise veröffentlicht.

§ 1 COVInsAG: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausge- setzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf be- stehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt wer- den kann. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei nicht bestehender Zahlungsunfähigkeit zum 31.12.2019 vermutet wird, dass eine etwaige Zahlungsunfähigkeit auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.

Den vollständigen Gesetzesentwurf können Sie über das BMJV unter folgendem Link abrufen:

Gesetzesentwurf Corona Pandemie