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Aufrechnungsklausel in AGB Sparkassen ist wirksam

OLG Nürnberg, Urteil vom 28.06.2016, Az.: 3 U 2560/15

Das OLG Nürnberg ist der Auffassung eines Verbraucherverbandes entgegengetreten, wonach die Aufrechnungsklausel in den AGB der Sparkassen („Der Kunde darf Forderungen gegen die Sparkasse nur insoweit aufrechnen, als seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind“) wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sei.

Der klagende Verband hatte argumentiert, dass die Klausel auch umfasse, dass der Kunde nicht mehr mit verjährten Forderungen aufrechnen könne. Da das Gesetz (§ 215 BGB) aber die Aufrechnung mit verjährten Forderungen unter bestimmten Umständen zulasse, sei die Klausel als unzulässig anzusehen.

Das OLG Nürnberg konnte diese Auffassung des klagenden Verbandes nicht teilen, sondern führt aus, dass die Klausel keinen Regelungsgehalt enthält, der im Widerspruch zu § 215 BGB stehe. Vielmehr stehe die Klausel im Einklang mit der Regelung des § 309 Nr. 3 BGB und enthält keinen darüber hinausgehenden Regelungsgehalt.

Darüberhinaus ist auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB erkennbar. Zielrichtung der Aufrechnungsbeschränkung ist es, Kreditinstitute davor zu schützen, dass ein zahlungsunfähiger oder zahlungsunwilliger Kunde gegen Forderungen seiner Bank oder Sparkasse mit erdichteten oder sonstigen unbegründeten Gegenforderungen aufrechne und sich dadurch seiner Zahlungspflicht zu entziehen versuche.

Für die vom klagenden Verband genannten Fälle der Aufrechnung mit entscheidungsreifen bzw. begründeten Forderungen kann es nicht zu einer Benachteiligung des Kunden kommen, da dann im Rahmen der Ausübungskontrolle die Aufrechnungsbeschränkung unbeachtet zu lassen sei, ohne dass dies die Wirksamkeit der Klausel berührt. Hierbei ist auch zu beachten, dass jede Aufrechnungsforderung irgendwann einmal Entscheidungsreife erlangt. Soll daher der mit dem Aufrechnungsverbot verfolgte Beschleunigungszweck nicht entwertet werden, ist der Fall der entscheidungsreifen Gegenforderung auf die Fälle zu beschränken, in denen das Bestehen der Aufrechnungsforderung ohne Beweisaufnahme oder ohne Darlegung neuer Lebenssachverhalte feststeht. Diese Fälle sind jedoch im Rahmen der Ausübungskontrolle zu regeln und führen nicht zu einer generellen Unwirksamkeit der im Einklang mit § 309 Nr. 3 BGB stehenden Klausel.

Die Klausel ist nach Auffassung des OLG Nürnberg auch hinreichend verständlich und bestimmt. Die bloße Nichterwähnung der vom BGH entwickelten Ausnahmen der Aufrechnungsbeschränkung im Falle entscheidungsreifer bzw. begründeter Forderungen und der Aufrechnung mit verjährten Forderungen ergibt sich für den durchschnittlichen Vertragspartner nicht ohne weiteres eine Irreführung. Der Verbraucher ist auch nicht schutzlos gestellt, da den vom BGH entwickelten Ausnahmen im Rahmen der o.g. Ausübungskontrolle hinreichend Rechnung getragen werden kann.