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WAS IST „SEHR LANGE“ IM SINNE DER RECHTSPRECHUNG DES BVERFG ZUM VERBOT DER ANSCHLUSSBEFRISTUNG?

2019/01/17, Christian Heimerl

LAG Düsseldorf, Urteil vom10. Oktober 2018 – 7 Sa 792/17

Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Beschlüssen vom 6. Juni 2018 die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für verfassungswidrig erklärt, dass zeitbefristete Arbeitsverträge dann wirksam abgeschlossen werden können, wenn eine Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber länger als 3 Jahre zurückliegt. Gleichzeitig hat das BVerfG aber ausgeführt, dass das Vorbeschäftigungsverbot dann nicht gilt, wenn die Vorbeschäftigung „sehr lange“ zurückliegt.

 Nunmehr liegt eine erste Entscheidung des LAG Düsseldorf zu der Frage vor, was „sehr lange“ im Sinne dieser Rechtsprechung des BVerfG bedeutet. Nach dem LAG Düsseldorf ist ein Zeitraum von 5 Jahren zwischen den Zeitbefristungen nicht „sehr lange“. Deshalb ist bei einem solchen zeitlichen Abstand keine weitere Zeitbefristung mit demselben Arbeitgeber möglich.

 Damit gibt es einen ersten Anhaltspunkt in der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung; letztlich wird aber abzuwarten sein, wie sich das Bundesarbeitsgericht in dieser Frage positionieren wird.