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BGH: Rechtsprechung zu § 227 I ZPO ist grundsätzlich auch auf die Schiedsgerichtsbarkeit übertragbar

Erfolgreiche Rechtsbeschwerde zum BGH: Die Rechtsprechung zu § 227 I ZPO ist grundsätzlich auch auf die Schiedsgerichtsbarkeit übertragbar

Der BGH hat mit Beschluss vom 21.4.2022 (Az. I ZB 36/21) entschieden, dass die zu § 227 I ZPO ergangene Rechtsprechung über die Erheblichkeit von Gründen für einen Terminverlegungsantrag auf die Schiedsgerichtsbarkeit übertragen werden kann - soweit die Besonderheiten des Schiedsverfahrens keine abweichende Beurteilung erfordern.

Das bedeutet nach Ansicht des BGH, dass die offensichtlich fehlerhafte Ablehnung eines Terminverlegungsantrags dies das Gehörsrecht (Art. 103 I GG) der betroffenen Partei verletzten kann. Dies lag im vorliegenden Fall daran, dass eine Partei in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht nicht anwaltlich vertreten war und ihr Äußerungsrecht daher nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Denn, so der BGH aaO., es kann in der Regel dann nicht ausgeschlossen werden, dass eine Erörterung des Streitstoffs in der mündlichen Verhandlung unter Beteiligung der nicht vertretenen Partei zu einer anderen Entscheidung geführt hätte.

Hintergrund der Entscheidung war, dass der dortige Antragsgegner mitgeteilt hatte, dass seine sachbearbeitende Rechtsanwältin schwer erkrankt wäre. Der Schiedsrichter hat den Verhandlungstermin zwar verlegt aber den weitergehenden Antrag auf Verlegung des Termins abgelehnt. Der Schiedsrichter hat sodann die mündliche Verhandlung in Abwesenheit des Antragsgegners sowie von dessen Prozessbevollmächtigten durchgeführt und seinen Schiedsspruch erlassen. Das OLG Hamburg (11 Sch 2/20) hat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung des OLG Hamburg war erfolgreich.

 

Kostenerstattung im Schiedsverfahren (ZPO) bei Zeithonoraren

2016/12/01, Markus Muenzenmaier

OLG München, Beschluss vom 04.07.2016 – Az. 34 Sch 29/15

Richtet sich die Verpflichtung zur Erstattung der in einem inländischen Schiedsverfahren angefallenen Anwaltskosten nach dem 10. Buch der ZPO, weil die Parteien keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen haben, so können vereinbarte Zeithonorare als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten erstattungsfähig sein.

Das OLG München hat die Streitfrage entschieden, ob es Parteien eines Schiedsverfahrens nach Verfahrensbeendigung möglich ist, die Vergütungen der beteiligten Rechtsanwälte nicht nach den Regeln der RVG im Rahmen der Kostenfestsetzung erstattet zu erhalten. Richtet sich die Verpflichtung zur Erstattung der in einem inländischen Schiedsverfahren angefallenen Anwaltskosten nach dem 10. Buch der ZPO, weil die Parteien keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen haben, so können nach Ansicht des OLG München die zulässigerweise vereinbarte Zeithonorare der Rechtsanwälte als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Kosten erstattungsfähig sein. Das bedeutet, dass die beteiligten Parteien, die Gebühren von Ihren Rechtsanwälten in einem Schiedsverfahren -anders vor staatlichen Gerichten- auch dann ggf. in voller Höhe geltend machen können, wenn es sich um die zumeist höheren Gebühren aufgrund von Zeithonoraren (Stundenabrechnungen) handelt. Eine Deckelung auf die Gebühren nach RVG findet also grundsätzlich nicht statt. Zu beachten ist aber die Einschränkung in der Begründung, dass Zeithonorare als notwendige Kosten erstattungsfähig sein können, was bedeutet, nicht in voller Höhe müssen.