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Arbeitnehmer ohne Maske mit Attest arbeitsunfähig

ARBEITNEHMER OHNE MASKE MIT ATTEST ARBEITSUNFÄHIG

LAG Köln, Urteil vom 12. April 2021 – 2 SaGa 1/21

Für die Mitarbeiter eines Rathauses galt im Rahmen der Corona-Schutzmaßnahmen die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes. Ein Mitarbeiter war jedoch durch ärztliche Atteste vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes befreit. Der Mitarbeiter wollte dennoch im Rathaus beschäftigt werden, ohne eine Maske tragen zu müssen, was ihm der Arbeitgeber verwehrte. Daraufhin beantragte der Mitarbeiter eine einstweilige Verfügung auf Beschäftigung im Rathaus ohne Maske, alternativ auf Beschäftigung im Home Office.

Beides wurde dem Mitarbeiter durch das Landesarbeitsgericht Köln verwehrt. Das LAG Köln stellte fest, dass der Arbeitgeber zulässigerweise Maskenpflicht für die Mitarbeiter angeordnet hatte. Es stufte den Mitarbeiter mit Befreiung von der Maskentragungspflicht durch ärztliches Attest deshalb als arbeitsunfähig ein.

Das bedeutet, dass ein solcher Mitarbeiter nicht im Büro beschäftigt werden und auch nicht vergütet werden muss, wenn er nicht eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt.

Der Mitarbeiter konnte nach Ansicht des LAG Köln auch nicht im Home Office beschäftigt werden, da zumindest Teile seiner Tätigkeit zwingend im Rathaus zu erbringen waren und eine partielle Tätigkeit im Home Office die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen würde. Deshalb muss der Arbeitgeber in diesem Fall keinen Home-Office-Arbeitsplatz einrichten.