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URLAUBSBERECHNUNG BEI KURZARBEIT NULL
BAG, Urteil vom 30. November 2021 – 9 AZR 225/2
Fallen auf Grund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen.
Das hat das Bundesarbeitsgericht im Falle einer Verkaufshilfe entschieden, die auf Grund Kurzarbeit 3 Monate lang überhaupt nicht gearbeitet hat. Das BAG hat es für zulässig erklärt, dass für diese Zeit der Urlaub anteilig gekürzt werden kann. Damit wurde nunmehr von höchster Stelle Klarheit zu dieser wichtigen Frage zur Kurzarbeite geschaffen.
Die Entscheidung befasst sich allerdings nur mit einem Sachverhalt, in dem die Mitarbeiterin überhaupt nicht gearbeitet hat. Was bei einer Reduzierung der Arbeitszeit beispielweise auf 50% gilt, wurde nicht entschieden. Hier wird es aller Voraussicht nach weiterhin darauf ankommen, ob sich die Anzahl der Tage verringert, an denen wöchentlich gearbeitet wird,