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Ausschluss des Einsichtsrechts bei der KG

OLG München, Urteil vom 31.01.2018, Az. 7 U 2600/17 

Die Einsichtsrechte des Kommanditisten gem. § 166 I HGB sind dispositiv und können daher im Gesellschaftsvertrag abbedungen werden; § 51a GmbHG findet weder direkt noch analog Anwendung - auch nicht bei der Einheits-KG.

Das OLG München hat mit der o.a. Entscheidung klargestellt, dass die gesetzlichen Einsichtsrechte des Kommanditisten einer KG in die Bücher und Papiere (nach § 166 Absatz 1 HGB) gesellschaftsvertraglich ausgeschlossen werden können. Einschränkend in dieser Entscheidung jedenfalls insoweit, dass dies zumindest dann gilt, wenn ein WP die Richtigkeit des JA bestätigt hat. Es spielt nach Ansicht des OLG auch keine Rolle, ob sich sich um eine sog. Einheits-KG handelt, bei der die KG der alleinige Gesellschafter der Komplementär-GmbH  ist. Wesentlich war die Feststellung, dass die REgelung des § 51a GmbH, der die Auskunfts- und Einsichtsrechte in der GmbH regelt, nicht anwendbar ist - und zwar weder analog noch direkt.

Beschränkte Auskunftsrechte des Kommanditisten

2017/05/08, Markus Muenzenmaier

BGH, Beschluss vom 14. 6. 2016, Az. II ZB 10/15

Das in § 166 Abs. 3 HGB geregelte außerordentliche Informationsrecht des Kommanditisten ist nicht auf Auskünfte beschränkt, die der Prüfung des Jahresabschlusses dienen oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich sind.

Der BGH entschied nunmehr, dass § 166 Abs. 3 HGB das Informationsrecht des Kommanditisten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch auf Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs allgemein erweitert und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen der Gesellschaft. Das außerordentliche Informationsrecht wird insoweit durch das Informationsbedürfnis des Kommanditisten begrenzt, das sich aus dem wichtigen Grund ergibt, so der BGH aaO.

 

Der Nießbrauch an einem Kommanditanteil kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden.

OLG München, Beschluss vom 8.08.2016 – Az. 31 Wx 204/16

Die Gesellschafter und die Gesellschaft wollten einen vereinbarten Nießbrauch an einem Kommanditanteil in das Handelsregister eintragen lassen. Das OLG München bestätigte die ablehnende Entscheidung des Registergerichtes mangels rechtlichen Interesses an der Eintragung.

Das OLG München lehnte die Eintragung des Nießbrauches im Handelsregister mit Beschluss vom 8. August 2016 endgültig ab. Das OLG begründete dies damit, dass die Eintragung eines Nießbrauchs ins Handelsregister gesetzlich nicht vorgesehen sei und eine Eintragung daher nur dann möglich ist, wenn ein erhebliches Interesse des Rechtsverkehrs hinsichtlich der einzutragenden Tatsache bestehe. Dies verneinte das OLG. Bemerkenswert ist, dass die Entscheidung entgegen den Entscheidungen des OLG Stuttgart v. 28.1.2013 in NZG Jahr 2013 432 und OLG Oldenburg v. 9.3.2015 in NZG 2015, 643 erging.