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KEINE EILBEDÜRFTIGKEIT BEI AUSSCHÖPFUNG DER FRISTEN IM BERUFUNGSVERFAHREN DER EINSTWEILIGEN VERFÜGUNG

Das LAG Berlin-Brandenburg hat in einem Urteil vom 24. Mai 2018 eine Berufung in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wegen nicht mehr gegebener Eilbedürftigkeit zurückgewiesen, weil die Verfügungsklägerin die Berufungs- und die Berufungsbegründungsfrist voll ausgeschöpft hatte.

Dem Urteil lag ein Fall zu Grunde, in dem eine Arbeitnehmerin im Wege der einstweiligen Verfügung eine vorläufige Beschäftigung auf einer bestimmten Stelle begehrte. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht hatte sie damit keinen Erfolg. Sie legte dann gegen das Urteil Berufung ein, ohne die Berufung auch gleich zu begründen. Ferner ließ sie sich die Berufungsbegründungsfrist noch um 1 Monat verlängern, so dass die Begründung der Berufung erst über 3 Monate nach der Zustellung des Urteils vorlag.

Durch dieses Vorgehen werde nach Ansicht das LAG die Eilbedürftigkeit der begehrten Entscheidung ad absurdum geführt. Obwohl die prozessrechtlichen Berufungsvorschriften keine Besonderheiten für das Verfahren der einstweiligen Verfügung vorsehen, sei es der im ersten Rechtszug unterlegenen Verfügungsklägerin nach Sinn und Zweck des Eilverfahrens der einstweiligen Verfügung verwehrt, beide Fristen der Berufungseinlegung sowie der Berufungsbegründung, insbesondere aber die Berufungsbegründungsfrist voll auszuschöpfen. Die Dringlichkeit sei im Berufungsrechtszug deshalb nur dann gewahrt, wenn die Berufung sofort begründet wird.

Wie wird man diesen in sich widersprüchlichen Vorgaben des LAG auf jeden Fall gerecht? Man kann zwar die Frist für die Einlegung der Berufung voll ausschöpfen, muss die Berufung dann aber auch sofort begründen.