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Einsatz von Arbeitszeitkonten bei Kurzarbeit

Welche Zeiten aus Arbeitszeitkonten müssen vor der Möglichkeit der Einführung von Kurzarbeit eingesetzt werden („Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls“)?

1. Grundsätzlich kann die Agentur für Arbeit die Flexibilität der Arbeitszeit nur in der Art und Weise ausnutzen, wie sie arbeitsrechtlich möglich ist.

Deshalb scheidet generell der Einsatz jener Guthaben aus, die zwar in Spitzenzeiten angesammelt wurden, aber dann nach freier, individueller Entscheidung der Arbeitnehmer oder vorrangig gemäß deren Interessen ausgeglichen werden können.

Hierzu zählen alle Guthaben aus üblichen Gleitzeitmodellen.

Deshalb müssen Gleitzeitguthaben von Mitarbeitern, die zumindest vorrangig nach deren freier Entscheidung ausgeglichen werden können, nicht eingebracht werden, bevor Kurzarbeit eingeführt werden kann.

Hinweis: 

Sollte die Agentur für Arbeit diesen Punkt bei der Anzeige der Kurzarbeit oder bei der Leistungsabrechnung thematisieren, so sollte man – soweit die Regelung das ermöglicht – argumentieren, dass es sich in dem Unternehmen um eine Gleitzeitregelung handelt, bei der die Zeitguthaben vorrangig nach der individuellen Entscheidung der Mitarbeiter, und nicht zum Ausgleich von Arbeitsschwankungen nach Entscheidung des Unternehmens ausgeglichen werden können.

2. Anders ist es, wenn der Abbau der Zeitguthaben nur oder überwiegend zum Ausgleich von Arbeitsschwankungen nach Entscheidung des Unternehmens erfolgt. Indizien hierfür sind keine oder nachrangige Wahl- und Bestimmungsrechte der einzelnen Mitarbeiter.

In diesen Fällen müssen die Guthaben zur Vermeidung von Kurzarbeit und von Entgeltausfällen grundsätzlich eingesetzt werden.

Hiervon gibt es aber Ausnahmen; in den nachgenannten Fällen bleiben solche Zeitguthaben von einem Einsatz verschont:

- die Zeitguthaben sind für Frühpensionierung und Qualifizierung vorgesehen, oder
- die Zeitguthaben dienen der allgemeinen Flexibilisierung der Arbeitszeit, oder
- die Zeitguthaben dienen der Überbrückung von Schlechtwetterperioden, oder
- die Zeitguthaben übersteigen 10 % der geschuldeten Jahresarbeitszeit (vertragliche Wochenarbeitszeit x (52 Wochen – Anzahl der Wochen des vereinbarten Jahresurlaubs), oder
- die Zeitguthaben haben schon länger als 12 Monate bestanden (d.h. Sie müssen die geringste Zahl an Stunden ermitteln, die bereits länger als 12 Monate überschritten wurde)