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ERSCHÜTTERUNG DES BEWEISWERTS VON ARBEITSUNFÄHIGKEITSBESCHEINIGUNG

BAG, Urteil vom 8. September 2021 – 5 AZR 149/21

Es ist sehr schwer für Arbeitgeber, den Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern. Deshalb ist ein jüngst ergangenes Urteil des Bundesarbeitsgerichts sehr interessant.

Eine Arbeitnehmerin hatte selbst mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt und legte dem Arbeitgeber eine auf den Tag der Kündigung datierende als Erstbescheinigung gekennzeichnete Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses abdeckte. Das BAG hat entscheiden, dass das Zusammenfallen der Kündigung und der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom gleichen Datum und die bescheinigte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für genau die Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses den Beweiswert der Bescheinigung erschüttert. Die Arbeitnehmerin hätte deshalb genau darlegen und beweisen müssen, dass sie tatsächlich arbeitsunfähig war, was insbesondere durch Vernehmung des ausstellenden Arztes nach Entbindung von der Schweigepflicht möglich gewesen wäre. Das hat die Arbeitnehmerin allerdings trotz Hinweis des BAG nicht getan.

Deshalb hat die Arbeitnehmerin im Ergebnis keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall erhalten.

Das ist sicherlich ein besonders gelagerter Fall gewesen, lässt aber vielleicht hoffen, dass das BAG in diesem Bereich zukünftig die Hürden für den Arbeitgeber etwas niedriger aufstellen könnte.