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Ein ausgleichspflichtiger Neukunde iSv. § 89b HGB kann auch ein Altkunde sein.

2016/12/01, Markus Muenzenmaier

BGH, Urteil vom 06.10.2016, VII ZR 328/12

§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB ist im Lichte von Art. 17 Abs. 2 lit. a) erster Gedankenstrich der Richtlinie 86/653/EWG dahin auszulegen, dass die von einem Handelsvertreter für Waren geworbenen Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, auch dann als neue Kunden im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhalten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat.

Der BGH stellt klar, dass nicht nur echte neue Kunden als "Neukunden" gelten. Zwar sind nach der Rechtsprechung des BGH sind neue Kunden im Sinne des § 89b HGB zunächst nur solche Kunden, die mit dem Unternehmer vor dem vertragsgemäßen Tätigwerden des Handelsvertreters noch kein Umsatzgeschäft getätigt haben, sondern erstmals aufgrund des Handelsvertreters Umsätze/Geschäft mit dem Unternehmer getätigt haben. Aber der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf einen Ausgleich, wenn und soweit er für den Unternehmer die Geschäftsverbindungen mit sog. Altkunden wesentlich erweitert hat und der Unternehmer aus den Geschäften noch erhebliche Vorteile zieht (und ein Ausgleich der Billigkeit entspricht). Der BGH stellt nun unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. April 2016 klar, dass die von einem Handelsvertreter geworbenen Kunden, mit deren Vertrieb ihn der Unternehmer beauftragt hat, "auch dann als neue Kunden im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, wenn sie bereits wegen anderer Waren Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer unterhielten, sofern der Verkauf der erstgenannten Waren durch diesen Handelsvertreter die Begründung einer speziellen Geschäftsverbindung erfordert hat."