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Was es zu berichten gibt

Legal Update Corona 29.03.2020

Neuigkeiten/Änderungen den Gesetzes in Zusammenhang mit der Corona Pandemie zum 29. März 2020

 

Von Schließungen von Kindergarten, Kindertagesstätte, Schule betroffene Mitarbeiter

Mitarbeiter, die von Corona-bedingten Schließungen von Kindergarten, Kindertagesstätte und/oder Schule außerhalb der Schulferien betroffen sind, und die wegen der nicht anders darstellbaren Betreuung von Kinder bis zu 12 Jahren einen Verdienstausfall erleiden, erhalten dafür jetzt eine Entschädigung über § 56 Abs. 1a InfSG.

Der Verdienstausfall bei den Mitarbeitern besteht deshalb, weil der Arbeitgeber in diesem Fall rechtlich nicht zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist.

Die Entschädigung beträgt 67% des entstandenen Verdienstausfalls und wird für längstens 6 Wochen gewährt.

Die Entschädigung muss vom Arbeitgeber beantragt und ausgezahlt werden. Die Behörden in den einzelnen Bundesländern, bei denen der Antrag gestellt werden muss, finden Sie unter folgendem link

https://www.kbv.de/media/sp/PraxisInfo_Coronavirus_Entschaedigung.pdf

 

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung als Folge der Ausbreitung des Corona-Virus ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

War ein Unternehmen am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, so wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf Corona zurückzuführen ist und dass Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Diese Regelung bedeutet, dass die Unternehmensleiter von bis Ende letzten Jahres gesunden Unternehmen in dieser ohnehin schwierigen Zeit nicht Insolvenz anmelden müssen, um einer Strafbarkeit oder persönlichen Haftung zu entgehen.

 

Erleichterungen zur Fassung von Hauptversammlungs- und Gesellschafterbeschlüssen

Ab 28. März 2020 bis 31. Dezember 2020 sind formelle Erleichterungen für die Fassung von Hauptversammlungsbeschlüssen bei Aktiengesellschaften und von Gesellschafterbeschlüssen bei GmbH’s in Kraft getreten, um zu verhindern, dass notwendige Beschlussfassungen wegen der Corona-bedingten eingeschränkten Möglichkeiten zur Anwesenheit bei Versammlungen nicht erfolgen können.

 

Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen

Der Vermieter kann ein Mietverhältnis über Wohnraum oder Gewerberäume nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.

Da der Zusammenhang zwischen der Corona-Pandemie und der Nichtleistung glaubhaft zu machen ist, damit dieser Schutz eintritt, ist wohl zu überlegen, ob man sich auf diese Möglichkeit berufen und verlassen soll. Auf jeden Fall anzuraten ist es, sich als Mieter mit dem Vermieter zu verständigen.

 

Moratorium bei wesentlichen Dauerschuldverhältnissen für Kleinstunternehmen

Bei Dauerschuldverhältnissen, die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden und die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs erforderlich sind (z.B. Telefon, Strom, Gas, Wasser), wurde für Kleinstunternehmen ein Leistungsverweigerungsrecht zur Erfüllung solcher Verträge bis zum 30. Juni 2020 eingeführt.

Kleinstunternehmen sind solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz € 2 Mio nicht überschreitet.

 

Update: Insolvenzantragspflicht und Corona-Virus 25.03.2020

Das BMJV hat zwischenzeitlich des Gesetzesentwurf für u.a. die gesetzlichen Änderungen im Hinblick auf die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Corona-Krise veröffentlicht.

§ 1 COVInsAG: Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausge- setzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf be- stehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt wer- den kann. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei nicht bestehender Zahlungsunfähigkeit zum 31.12.2019 vermutet wird, dass eine etwaige Zahlungsunfähigkeit auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.

Den vollständigen Gesetzesentwurf können Sie über das BMJV unter folgendem Link abrufen:

Gesetzesentwurf Corona Pandemie

 

 

Update: Insolvenzantragspflicht und Corona-Virus

Der vom BMJV angekündigte Gesetzesentwurf zur Lockerung der Insolvenzantragspflicht wird voraussichtlich am Freitag den 27.03.2020 verabschiedet werden.

Ein Gesetzesentwurf ist noch nicht veröffentlicht. Das BMJV gab jedoch bereits bekannt, dass die Lockerung der Insolvenzantragspflicht an folgende Voraussetzungen geknüpft sein wird:

Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung beruht auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie; dies wird vermutet, wenn Insolvenzreife ab einem noch festzulegenden Stichtag eingetreten ist;
ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsbemühungen mit begründeten Aussichten auf Sanierung mittels Inanspruchnahme von öffentlichen Geldern / Nothilfepaketen,
Während des Aussetzungszeitraums erfolgende Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen, dürften mit den Vorgaben der Notgeschäftsführung (§ 64 S. 2 GmbHG / 92 Abs. 2 S. 2 AktG) vereinbar sein.

Um von einer Aussetzung der Antragspflicht und der Fiktion bzgl. Notgeschäftsführung profitieren zu können, dürfte höchstwahrscheinlich Folgendes nachzuweisen sein:

- keine Insolvenzreife vor dem Stichtag;
- ernsthafte Finanzierungs- oder Sanierungsbemühungen mit begründeten Erfolgsaussichten;
- getätigte Zahlungen nach Insolvenzreife dienten der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes.

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