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M&A: Höhere Hürden bei ausländischen Direktinvestitionen in Unternehmen

Mit der am 12.07.2017 beschlossenen Änderungen der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) werden die Bestimmungen hinsichtlich der Prüfung von ausländischen Direktinvestitionen erheblich geändert.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat grundsätzlich die Möglichkeit zu prüfen, ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit durch einen Unternehmenserwerb aus dem Ausland gefährdet wird. In diesem Zusammenhang wird durch die Gesetzesänderung insbesondere der Kreis der Unternehmen konkretisiert und erweitert, die einer möglichen Prüfung unterfallen können.

Werden Unternehmen aus den Bereichen, die zu einer als bedeutsam angesehenen Infrastruktur beitragen erworben, besteht für den Erwerber eine Meldepflicht. Hierzu gehören Unternehmen der Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung sowie Finanz- und Versicherungswesen. Erweitert wird dieser Kreis nun um Unternehmen, die branchenspezifisch Software für diese Unternehmen herstellen, Unternehmen aus dem Bereich Cloud-Computing-Anbieter und mit der Telematikinfrastruktur befasste Unternehmen. Nach der neuen AWV ist der Erwerb solcher Unternehmen grundsätzlich geeignet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu gefährden. Die bisher schon bestehenden Einschränkungen im Bereich der Rüstungsindustrie und der IT-Sicherheit werden ebenfalls verschärft.

Nach Eingang einer entsprechenden Meldung durch den Erwerber hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie künftig zwei Monate Zeit, um ein förmliches Prüfungsverfahren einzuleiten. Auch die Fristen für die Durchführung des Prüfungsverfahrens selbst wurden durch die Änderung verlängert.

M&A: 9. GWB-Novelle tritt in Kraft

Am 09.06.2017 ist mit der 9. GWB-Novelle die Neufassung des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in Kraft getreten. Relevante Änderungen haben sich insbesondere im Bereich des Kartellschadenersatzes und der Fusionskontrolle ergeben.

Konkret haben sich unter anderem folgende Neuerungen ergeben:

  • Im Bereich der Fusionskontrolle sind künftig Zusammenschlussvorhaben auch dann beim Bundeskartellamt anzumelden, wenn zwar die 2. Inlandsumsatzschwelle von EUR 5 Mio. nicht überschritten wird, der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss mehr als EUR 400 Mio. beträgt und das Target in erheblichem Umfang in Deutschland tätig ist.
  • Der Kreis der Bußgeldadressaten wurde unter anderem auf lenkende Muttergesellschaften, Gesamtrechtsnachfolger und wirtschaftliche Nachfolger erweitert (sog. Konzernhaftung).
  • Künftig wird widerleglich (im Hinblick auf die Schadensentstehung sowie die Kausalität) vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht.
  • Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens (Missbrauchskontrolle) sollen künftig Faktoren wie Netzwerkeffekte, Zugang zu Daten und innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck berücksichtigt werden.
  • Marktmächtige Unternehmen dürfen künftig nicht mehr ohne sachlichen Grund Vorteile von anderen Unternehmen fordern.

 

Gerade die Änderungen im Bereich des Kartellschadenersatzes sowie der Bußgelder führen dazu, dass im Rahmen von M&A Transaktionen verstärkt auf die kartellrechtliche Due Diligence und Strukturierung der Transaktion sowie der Vertragsdokumentation geachtet werden muss. Auch im post-merger Bereich sind damit die Anforderungen an die (kartellrechtliche) Compliance gestiegen.