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EuGH (Az.: C-398/15): Kein "Recht auf Vergessenwerden" für personenbezogene Daten in Gesellschaftsregistern

Für die in den Gesellschaftsregistern enthaltenen personenbezogenen Daten besteht kein "Recht auf Vergessenwerden".

Nach Aussage des EuGH dienen die Offenlegungen in Gesellschaftsregistern (wie dem Handelsregister) der Rechtssicherheit zwischen Gesellschaften und Dritten. Gerade aufgrund der Haftungsprivilegierung von Kapitalgesellschaften kann auch nach deren Löschung noch ein Rückgriff auf die personenbezogenen Daten im Gesellschaftsregister erforderlich sein. Aus diesem Grund ist es den Betroffenen auch zuzumuten, dass ihre personenbezogenen Daten auch nach der Löschung oder Liquidation einer Gesellschaft auffindbar und abrufbar bleiben.

Betroffene können jedoch, sofern überwiegende und schutzwürdige Gründe vorliegen, die Errichtung von Zugangsbeschränkungen zu den personenbezogenen Daten im Einzelfall fordern.

Der Nießbrauch an einem Kommanditanteil kann nicht ins Handelsregister eingetragen werden.

OLG München, Beschluss vom 8.08.2016 – Az. 31 Wx 204/16

Die Gesellschafter und die Gesellschaft wollten einen vereinbarten Nießbrauch an einem Kommanditanteil in das Handelsregister eintragen lassen. Das OLG München bestätigte die ablehnende Entscheidung des Registergerichtes mangels rechtlichen Interesses an der Eintragung.

Das OLG München lehnte die Eintragung des Nießbrauches im Handelsregister mit Beschluss vom 8. August 2016 endgültig ab. Das OLG begründete dies damit, dass die Eintragung eines Nießbrauchs ins Handelsregister gesetzlich nicht vorgesehen sei und eine Eintragung daher nur dann möglich ist, wenn ein erhebliches Interesse des Rechtsverkehrs hinsichtlich der einzutragenden Tatsache bestehe. Dies verneinte das OLG. Bemerkenswert ist, dass die Entscheidung entgegen den Entscheidungen des OLG Stuttgart v. 28.1.2013 in NZG Jahr 2013 432 und OLG Oldenburg v. 9.3.2015 in NZG 2015, 643 erging.